|
Georg Simmel:
Über
räumliche Projektionen sozialer Formen
ex: Zeitschrift für Sozialwissenschaft, herausgegeben
von Dr. Julius Wolf, ord. Professor d. Staatswissenschaften, 6. Jg. (=
Heft 5 vom Mai 1903), S. 287-302, Breslau
Wenn man von den Beziehungen zwischen
Raumgestaltungen und sozialen Vorgängen spricht, so pflegt es sich um
die Wirkungen zu handeln, die von der Weite oder Enge des Gebietes, der
Zerrissenheit oder Arrondierung der Grenzen, dem Flächen- oder
Gebirgscharakter des Territoriums auf die Form und das Leben der
gesellschaftlichen Gruppe ausgehen.
Der Gegenstand der
nachfolgenden Untersuchungen ist, umgekehrt, die Einwirkung, die die
räumlichen Bestimmtheiten einer Gruppe durch ihre sozialen Gestaltungen
und Energien erfahren.
A. Der Übergang aus
einer ursprünglichen auf Blut und Stammesverwandtschaft beruhenden
Organisation der Gruppe zu einer mechanischeren, rationellen, mehr
politischen - wird oft dadurch bezeichnet, dass die Einteilung der
Gruppe nach räumlichen Prinzipien erfolgt.
Es ist vor allem
die staatliche Einheit, die sich darin durchringt.
Die Gefahr der
Sippschaftsorganisation für den Staat liegt gerade in der
Gleichgültigkeit ihres Prinzips gegen alle räumliche Beziehung.
Der
verwandtschaftliche Zusammenhang, so sehr er nur im Raum stattfindet,
ist doch seinem Motiv nach völlig überräumlich und hat dadurch für die
Staatseinheit, die immer territorial begründet ist, etwas Ungreifbares.
Eine politische
Organisation, die auf dem Sippschaftsprinzip errichtet ist, muss bei
irgend erheblicherem Wachstum zerbröckeln, weil jede ihrer
Unterabteilungen in sich einen zu festen, organischen, von dem
gemeinsamen Boden allzu unabhängigen Zusammenhalt hat.
Das Interesse der
Staatseinheit fordert vielmehr, dass ihre Untergruppen, soweit sie
politisch wirksam sind, nach einem indifferenteren Prinzip gebildet
sind, das eben deshalb auch weniger exklusiv ist als das
verwandtschaftliche.
Denn damit sie sich
in gleicher Höhe über allen ihren Elementen erhebe, müssen die Distanzen
zwischen diesen, besonders soweit sie überpersonal sind, irgendwie
begrenzt sein; die Absolutheit des gegenseitigen Ausschlusses, die dem
Blutsverwandtschaftsprinzip eigen ist, verträgt sich nicht mit der
Relativität in der Stellung aller Staatselemente zu einander, denen als
einziges Absolutes eben der Staat gegenübersteht.
Diesen Forderungen
entspricht nun auf das vortrefflichste die Organisation des Staates nach
örtlich abgegrenzten Bezirkseinheiten.
Von diesen ist
nicht der Widerstand gegen die Interessen der Allgemeinheit zu
erwarten, der von den partikularistischen Selbsterhaltungstrieben
verwandtschaftlich geeinter Gruppen ausgeht; sie machen es möglich oder
notwendig, dass Elemente von genetisch und qualitativ verschiedenster
Art, wenn sie sich nur lokal berühren, doch politisch vereinheitlicht
sind.
Kurz der Raum als
Grundlage der Organisation besitzt diejenige Unparteilichkeit und
Gleichmäßigkeit des Verhaltens, die ihn zum Korrelat der Staatsmacht mit
ihrem ebenso zu bezeichnenden Verhalten zu ihren gesamten Subjekten
geeignet macht.
Das bedeutendste
Beispiel ist die Reform des Kleisthenes; es gelang ihm, den
partikularistischen Einfluss der Adelsgeschlechter zu brechen, indem er
das gesamte attische Volk in örtlich abgegrenzte Phylen und Demen als
Grundlagen der Selbstverwaltung einteilte.
Ohne solche
bewusste Absicht und deshalb nur in rudimentären Ansätzen zeigt dies
Prinzip die israelitische Gesellschaft nach der Einwanderung in Kanaan.
Während die
ursprüngliche Verfassung trotz vieler ökonomischer, sozialer und
religiöser Gleichheiten doch eine aristokratische war, einzelne
vornehme Stämme und führende Geschlechter die anderen deklassierten,
wird jetzt die Ortsangehörigkeit auf Kosten der Geschlechtszugehörigkeit
bedeutsam.
Aus den einzelnen
Geschlechtern, die sich in je einem Dorf niedergelassen hatten, und
geschlechtsfremden, aber ortsangehörigen Elementen, besonders den
vorgefundenen kanaanäischen, bilden sich lokale Einheiten, neben den
Geschlechtsältesten treten Stadtälteste auf.
Und parallel mit
diesem Aufwachsen des Lokalprinzips deuten eine Reihe von
Erscheinungen an, wie der Diffusionscharakter des Hirtenlebens einer
zentralisierenden Tendenz nachgibt: größere Städte entstehen, umgeben
von Flecken und Dörfern, die in jenen ihren Mittelpunkt und ihre
Zuflucht sehen; in den Ältestenkollegien ist nun nicht mehr der Ruhm des
Geschlechts, sondern der Vermögensbesitz entscheidend, was immer,
insbesondere wenn der Geldbesitz zu überwiegen beginnt, auf eine
politische Vereinheitlichung hinweist, weil Geschäftsverkehr und
Geldbesitz eine ausgebreitete Macht nur in einem einigermaßen
einheitlich geordneten Gemeinwesen gewinnen können; endlich, das
Königtum tritt auf, das zwar zunächst nicht tief in die sozialen
Zustände eingreift, aber immerhin Steuer- und Kriegswesen zentralisiert
und, für unseren Zusammenhang bezeichnend, das Land in Gouvernements
aufteilte, die mit der alten Stammeseinteilung nicht zusammenfallen.
In ganz anderer
Einkleidung macht noch dasselbe Motiv sich an einem Entwicklungsstadium
der englischen Hundreds geltend.
Diese waren
bekanntlich eine uralte germanische Einrichtung des Heerbannes, mit
physiologischen Einheiten verglichen zwar formelhaft, aber immerhin von
großer psychologischer Enge und Zusammengehörigkeitsgefühl, die sich,
wie mir scheint, erst veräußerlichten und schematisierten, als der
Begriff von den Menschen auf den Bezirk überging, der nach der
Ansiedelung einhundert Heerespflichtige zu stellen hatte.
Diese Tendenz
erreichte ihren Abschluss auf dem Höhepunkte der angelsächsischen
Monarchie mit ihren zentralisierenden Bestrebungen: nun sind die
Hundreds ein geographisch abgegrenzter Unterbezirk der Shire! Der
monarchisch-zentralistische, einheitlich-organisatorische Charakter der
christlichen Kirche zeigt sich gegenüber dem partikularistischen des
Heidentums auch in dieser Form: die christlichen Heiligen, die
allenthalben die Funktionen der alten Sippengötter übernehmen,
beschirmen nicht mehr die verwandtschaftliche, sondern die örtliche
Gemeinde! - Der oben angedeutete Vorgang: der Anschluss von Bewohnern
des platten Landes an Städte - disponiert überhaupt zur Entwicklung der
fraglichen Form.
Denn während das
Landleben aristokratische Sonderexistenzen und damit die Organisation
nach Familienzusammenhängen begünstigt, ist die Stadt
rationalistischer, mechanischen Lebensformen geneigter.
Diese
Kristallisierung um eine Stadt legt also einerseits statt des
physiologischen Motivs der Organisation das schematisch-lokalisierende
nahe, andrerseits ist sie ersichtlich zentralistischer Natur und
erleichtert die Zusammenfassung der sozialen Kräfte zu einheitlichen
Aktionen.
Die Schweizer haben
sich zu Beginn der Neuzeit den Übergang von der Geschlechterverfassung
zur Kirchspielverfassung durch die Anlehnung an tüchtige Städte sehr
erleichtert, während die Dithmarscher bei vielfacher Gleichheit der
Verhältnisse diesen Übergang nur sehr unvollkommen fanden und
wahrscheinlich über diese Rückständigkeit ihrer Verfassung um die Mitte
des 16. Jahrhunderts ihre Freiheit verloren.
Wie in der
Organisation nach Prinzipien der Zahl, so spricht sich auch in der ihr
innerlich verwandten nach Prinzipien des Raumes eine Mechanisierung der
sozialen Elemente aus, im Gegensatz zu den Verwandtschaftsverfassungen,
bei denen die Einzelgruppierungen etwas von der autonomen Einheit des
Lebewesens haben; aber jener Charakter der Teile ist die Bedingung für
ihre Zusammenfassung in einem ausgedehnten Ganzen und für die Technik
der Herrschaft, die dessen höhere Einheit über seine Elemente ausübt.
Es ist aber nicht
nur die politische, sondern auch die wirtschaftliche Organisation,
deren Vervollkommnung vielfach auf Einteilungen nach Raumprinzipien
geht, so sehr diese in anderen Fällen die niedere Stufe gegenüber den
qualitativen und dynamischen darstellen.
Die Differenzierung
der Produktion im Raum tritt in zwei typischen Formen auf.
Zuerst als Ablösung
des Wandergewerbes.
Nicht nur die
Kaufleute wanderten seit den ältesten Zeiten, sondern später auch die
Waffenschmiede und Goldschmiede, in Deutschland dann auch die Maurer,
die den ursprünglich hier fremden Steinbau verstanden; vor Erfindung
der Photographie wanderten noch im 19. Jahrhundert vielfach die
Porträtmaler in ähnlicher Weise von Stadt zu Stadt.
Auf dieser Stufe
bilden also die Nachfragen, denen ein spezialisierter Handwerker von
einem festen Wohnplatz aus genügen kann, noch kein zeitliches
Kontinuum, sondern er muss sich dieselben unabhängig von ihren
Raumpunkten zusammensuchen, um seine Arbeitskraft hinreichend
auszunutzen.
Mit der
Zusammendrängung der Bevölkerung oder dem Wachsen ihrer Bedürfnisse
tritt an Stelle
dieser nur
qualitativen, gegen die Raumbestimmtheit notgedrungen indifferenten
Arbeitsteilung die lokalisierte: der Handwerker, Künstler, Kaufmann
sitzt in seinem Atelier oder Laden und beherrscht von da aus eine
Abnehmersphäre von bestimmtem Radius, möglichst so, dass die Produzenten
eines gewissen Gebietes sich nicht ins Gehege kommen.
Oder die lokale
Differenzierung geschieht z. B. schon im alten Indien so, dass die
Vertreter des gleichen Handwerks sich in einem bestimmten Stadtteil oder
in Handwerkerdörfern zusammensiedeln.
Gegenüber dem
unorganisch-zufälligen Charakter des Wandergewerbes dient hier die
Differenzierung nach Raumgesichtspunkten dem rationell-organischen
Zusammenhang der Wirtschaft, und zwar sowohl auf ihren primitiven wie
ihren ausgebildeten Stufen.
Nur auf den
letzteren findet sich die zweite wirtschaftliche Form der lokalen
Differenzierung, die planmäßige Verteilung der Absatzgebiete, wie sie
etwa ein großes Kartell unter sich vornimmt.
Das Besondere
hierbei ist, dass der Sitz der Kartellgenossen zu ihren jeweiligen
Absatzgebieten keine notwendige örtliche Beziehung hat.
Z. B. könnten bei
internationalen Kartellen Zoll- oder Valutaverhältnisse sehr wohl
veranlassen, dass ein bestimmter Markt gar nicht dem nächstliegenden,
sondern einem ganz weit abwohnenden Produzenten zugeteilt wird.
Hiermit hat die
lokale Einteilung den Gipfel der Rationalisierung erreicht.
Denn indem der
Wohnplatz der Subjekte selbst relativ gleichgültig, jedenfalls nicht
über die Konfiguration allein entscheidend ist, wird diese nun durch den
höchsten und endgültigen Punkt der ganzen Zweck- und Mittelreihe
bestimmt, durch den schließlichen Absatz an den Konsumenten.
Wo so alle
Vorbedingungen der teleologischen Reihe, ohne eine eigene Bestimmung
mitwirken zu lassen, gegen ihr Definitivum völlig nachgiebig geworden
sind, ist das Gebilde eben völlig rationalisiert, von der Einheit des
Zweckgedankens logisch durchdrungen.
Und indem die auf
diesem Wege gewonnene Organisation eine lokale, nach Raumgebieten des
Absatzes bestimmte ist, erscheint diese räumliche Differenzierung - die
eben im Unterschied gegen jede andere in den qualitativ-funktionellen
Charakter der Objekte gar nicht eingreift - trotz ihres ganz äußerlichen
Wesens doch als ein Höhepunkt rationeller Struktur.
B. Die
Herrschaftsübung über Menschen dokumentiert ihre Eigenart oft in der
besonderen Beziehung zu ihrem räumlichen Gebiete.
Wir erblicken die
Gebietshoheit als Folge und Ausdruck der Hoheit über Personen.
Der Staat herrscht
über sein Gebiet, weil er sämtliche Bewohner desselben beherrscht.
Gewiss könnte man
scheinbar erschöpfender sagen, dass im Gegenteil das letztere der Fall
sei, weil das erstere gelte; denn da es gar keine ausnahmslosere
Umfassung einer Menschenzahl gibt als die für den Raum derselben
geltende - gerade wie die geometrischen Sätze, eben weil sie für den
Raum gelten, für alle Gegenstände im Raum gelten müssen - so scheint die
Hoheit über das Gebiet die erste und allein zulängliche Ursache der
Hoheit über die Menschen in demselben zu sein.
Aber dennoch ist
diese Gebietshoheit eine bloße Abstraktion, eine nachträgliche
Formulierung der Personenherrschaft, indem sie außer der Herrschaft über
die jeweiligen Personen an ihren jeweiligen Orten besagt: an welchen
Orten dieses Gebietes sich auch diese oder andere Personen befinden
werden, sie werden immer in gleicher Weise untertan sein.
Aus dieser
Unendlichkeit sozusagen punktueller Möglichkeiten macht der Begriff der
Gebietshoheit ein Kontinuum, er antizipiert mit der lückenlosen Form des
Raumes, was als konkreter Inhalt immer nur hier und dort realisiert
werden kann.
Denn die
Staatsfunktion kann immer nur Beherrschung von Personen sein, und die
Herrschaft über das Gebiet in demselben Sinne wäre ein Nonsens.
Diese ist
begrifflich angesehen nur der Ausdruck und als juristische Tatsache die
Folge der Ausnahmslosigkeit, mit der der Staat die wirklichen und
möglichen Subjekte innerhalb seiner Grenzen beherrscht.
Es hat natürlich
genug historische Formationen gegeben, in denen eine staatliche oder
individuelle Gewalt den Boden besitzt und daraus die Herrschaft über
seine Bewohner herleitet: so in feudalen und patrimonialen
Verhältnissen, in denen die Menschen nur Pertinenzen des Bodens sind,
sodass der privatrechtliche Verkauf des letzteren auch sie zu
Untertanen des neuen Besitzers macht; so die russischen
Gutsherrschaften, bei denen zu dem Gut als solchem so und so viele
»Seelen« gehörten; dasselbe
Motiv überträgt
sich auf ein partielleres Gebiet, wo der Satz »cuius regio, eius religio«
gilt.
Allein in
Wirklichkeit folgt doch niemals die Herrschaft über Menschen dem Besitz
des Gebietes in demselben Sinne, wie aus ihm die Verfügung über den
Früchteertrag des Bodens folgt.
Vielmehr der
Zusammenhang zwischen beiden muss immer erst durch besondere Normen
oder Machtübungen hergestellt werden, d. h. die Personenbeherrschung
muss immer ein besonderer Zweck sein, eine ausdrückliche Absicht, keine
selbstverständliche Kompetenz.
Ist das aber der
Fall, so ist die Hoheit über das Land als Gebiet jener Menschen
unvermeidlich etwas Sekundäres, eine Technik oder ein zusammenfassender
Ausdruck für die Personenherrschaft, um die allein es sich unmittelbar
handelt, im Gegensatz zu der Verfügung über das Land um seiner Früchte
oder sonstigen Ausnutzung willen.
Im letzteren Falle
ist der Besitz des Landes das unmittelbar Wesentliche, weil die
Fruktifizierung dieser selbstverständlich folgt.
Nur die
Verwechslung dieser beiden Bedeutungen der Gebietsherrschaft kann
verkennen lassen, dass hier die soziologische Formung, das bestimmte
Untertänigkeitsverhältnis innerhalb einer Gruppe, den Raumbegriff
bestimmt.
Darum finden wir
auch da, wo nicht wie im Feudalismus die privatrechtliche Bodennutzung
im Vordergrund des Bewusstseins steht, sehr häufig den König keineswegs
als König des Landes, sondern nur seiner Bewohner bezeichnet, z. B. im
älteren semitischen Königtum.
Aber nicht nur die
allgemeine Tatsache der Herrschaft, sondern auch ihre speziellen
Formungen münden in einen räumlichen Ausdruck.
Infolge der
funktionellen Zentralisiertheit, die das Wesen des römischen Staates so
gut wie später das des französischen und englischen bildete, konnte das
römische Weltreich bis an sein Ende als von der Stadt abhängiges Gebiet
und konnten in Frankreich und England Paris und London als die festen
Sitze jener zentralisierenden Macht gelten.
Den
konsequentesten Ausdruck im Räumlichen gewinnt diese soziologische Form
in dem tibetanischen Kirchenstaat: die Hauptstadt Lhasa hat genau in
ihrem Mittelpunkt ein großes Kloster, auf das sämtliche Landstraßen
zuführen, und in dem die Regierung ihren Sitz hat.
Andrerseits nun:
der germanische Staat konnte, als nach den Karolingern die Umbildung in
einen föderativen Reichsverband entschieden war, überhaupt kein
dinglich-räumliches Zentrum mehr haben, sondern nur ein labiles und
persönliches.
Der Mangel einer
festen Hauptstadt und das fortwährende Umherziehen des Königs war die
logische lokale Folge jener politischen Struktur.
Der formale
Charakter dieses Zusammenhanges wird noch stärker betont, wenn eine
Änderung der staatlichen Verhältnisse, bloß weil sie eben eine Änderung
ist, die Verlegung der Hauptstadt zur Folge hat; der alte Zustand ist
mit der Hauptstadt so eng assoziiert, sei es verwaltungstechnisch, sei
es bloß psychologisch, dass der neue zweckmäßigerweise eine Verlegung
derselben verlangt, und zwar insofern gleichgültig wohin, nur anderswo
als an dem alten Orte muss sie sein.
So wurde mehrfach
in den skandinavischen Reichen die Hauptstadt verlegt, als das
Christentum eingeführt wurde, so hat insbesondere im Orient die
Thronbesteigung eines neuen Herrschers oft einen Wechsel der Hauptstadt
zur Folge gehabt: die räumliche Projektion der funktionellen Änderung.
Gerade im kleinsten
Maßstabe ist dies am bezeichnendsten, weil sehr geringe räumliche
Verschiebungen sachlich nicht das Geringste ausmachen, sondern nur die
Tatsache der Veränderung überhaupt markieren.
So häufig bei
afrikanischen Stämmen: die Häuptlingswohnung ist dort oft die einzige
einigermaßen stadtähnliche Siedelung, und um die Abhängigkeit dieses
Gebildes von der Person des Fürsten recht fühlbar zu machen, wird sie,
wenn der Herrscher wechselt, um einige Kilometer verlegt.
In solchen Fällen
erscheint die Stadt des Herrschers wie ein Gewand, das seine Person
umgibt, und gleich diesem, nur in derselben Richtung weitergehend, als
eine Erweiterung der Persönlichkeit selbst, als ein Ausstrahlen seiner
Bedeutung, deren Schicksalen also die jener Lokalität folgen müssen.
Dass diese
Lokalisierung der Herrschermacht eine relative ist, d. h. ihren Sinn an
ihrem Verhältnis zu dem Wohnplatz der Untertanen hat, drückt sich recht
gut in einer etwas paradoxen Erscheinung aus, die von den Betschuanen
berichtet wird: wenn die Familien mit ihrem Häuptling unzufrieden sind,
so verjagen sie ihn nicht, sondern verlassen ihrerseits das Dorf, sodass
es vorkommt, dass der Häuptling sich eines Morgens ganz allein im Dorf
findet- eine negative Form der lokalen Gestaltung, die aus dem
Herrschaftsverhältnis hervorgeht.
In der Art, wie der
Raum zusammengefasst oder verteilt wird, wie die Raumpunkte sich
fixieren oder sich verschieben, gerinnen gleichsam die soziologischen
Beziehungsformen der Herrschaft zu anschaulichen Gestaltungen.
C. Dass sich
gesellschaftliche Vereinheitlichungen in bestimmte räumliche Gebilde
umsetzen, findet sein alltägliches Beispiel darin, dass die Familie und
der Klub, das Regiment und die Universität, die Gewerkschaft und die
religiöse Gemeinde ihre festen Lokalitäten, ihr »Haus« haben.
Alle Vereinigungen,
die ein eigenes Haus besitzen, so weltweit unterschieden ihre Inhalte
sein mögen, zeigen damit einen gemeinsamen soziologischen
Charakterunterschied gegen die gewissermaßen freischwebenden
Verbindungen, wie Freundschaften oder Unterstützungsvereine,
Genossenschaften zu vorübergehenden oder zu illegalen Zwecken,
politische Parteien und alle jene in die Praxis selten übergreifenden
Vergesellschaftungen, die im bloßen Bewusstsein gemeinsamer
Überzeugungen und paralleler Bestrebungen bestehen.
Einen dritten
Charaktertypus der gleichen soziologischen Kategorie machen diejenigen
größeren Gebilde aus, die zwar nicht als solche fest domizilierte sind,
deren einzelne Elemente aber je ein Haus besitzen: so die Gesamtarmee
aus den Cadres, deren jedes eine Kaserne hat, so die Kirche als
Vereinigung aller Gleichgläubigen, die in Kirchengemeinden zerfallen, so
die Familien im weiteren Sinne gegenüber ihren einzelnen Hausständen,
und unzähliges andere.
Gewiss ist dies nur
eine unter den vielen Bestimmungen, in denen sich der Aggregatzustand
einer Vergesellschaftung ausdrückt, und die ihn rückwirkend tragen
helfen.
Allein es ist
wichtig, sich klar zu machen, nicht nur dass der zentrale Zusammenhalt
sich an so vielen peripherischen Punkten ausspricht, sondern dass die
Wichtigkeit jenes und dieser oft kontinuierlich in einander übergeht:
die wirkliche Struktur einer Vergesellschaftung wird keineswegs durch
ihr soziologisches Hauptmotiv allein bestimmt, sondern durch eine sehr
große Anzahl von Verbindungsfäden und Verknotungen derselben, von
Verfestigungen und Flüchtigkeiten, die alle in Bezug auf das
soziologisch Entscheidende: die Bildung einer Einheit aus einer Vielheit
- nur graduelle Unterschiede der Wirksamkeit aufweisen.
Das »Haus« der
Gemeinschaft ist nun nicht in dem Sinne des bloßen Besitzes gemeint, wie
sie auch ein zweites oder ein Stück Land als juristische Person besitzen
kann; sondern als die Lokalität, die als Wohn- oder Versammlungsstätte
der räumliche Ausdruck ihrer soziologischen Energien ist.
In diesem Sinne
hat sie nicht eigentlich das Haus, denn als ökonomischer Wertgegenstand
kommt es hier nicht in Betracht, sondern sie ist es, das Haus stellt
den Gesellschaftsgedanken dar, indem es ihn lokalisiert.
Der Sprachgebrauch
deutet das an, wenn er eine Familie ein Haus nennt, wenn die »Kirche«
gleichmäßig den Sinn des Gebäudes und der ideellen Vereinigung hat,
wenn die Universität, der Klub usw. dieselbe Doppeldeutigkeit zeigen.
Mit dem Wort Sippe
hängt das altindische sabha zusammen, das ursprünglich die Versammlung
der Dorfgemeinde bedeutet, dann aber das Gemeindehaus, in dem diese
Versammlungen stattfanden.
Am entschiedensten
tritt der solidarische Zusammenhang zwischen der Vereinigung selbst und
ihrem Hause an den Gemeinschaften der unverheirateten Männer hervor,
die eine der frühesten klassenmäßigen Organisationen darzustellen
scheinen und sich jetzt noch in Mikronesien und Melanesien sowie bei
einigen Indianern und Eskimos finden.
Es ist eine
Lebensgemeinschaft vor der familiären, die zwar individuelle Tätigkeiten
der einzelnen nicht ausschließt, aber ihrem Essen und Schlafen, ihren
Spielen und Liebesabenteuern eine gemeinsame Stätte gibt und die Männer,
die eben nur in ihrem Unverheiratetsein ihren Berührungspunkt haben, zu
einer sozialen Einheit zusammenschließt - wozu höhere Verhältnisse kaum
eine Analogie besitzen.
Von dieser
Vergemeinsamung ist offenbar das Haus, das »Männerhaus«, die
unumgängliche Verkörperung, diese Art der Klassenbildung kann überhaupt
nicht stattfinden, wenn sie nicht an einem gemeinsamen Hause ihren
Anhalt, ihren Kristallisationspunkt und sichtbaren Ausdruck gewinnt.
Obgleich in dieser
Hinsicht der Vergleich früherer und entwickelterer Zeiten
unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, so scheint es mir, als ob die
ersteren mit ihrer naiv-sinnlichen, dem Abstrakten fremden Art ein
vergleichsweise regeres Bedürfnis gehabt hätten, die
Zusammengehörigkeit derartiger Gemeinsamkeiten und ihren Abschluss gegen
die umgebenden Gebilde durch die Geschlossenheit eines Hauses
anschaulich zu machen.
Das gemeinsame Haus
ist die Darstellung und sinnliche Vereinheitlichung jener
äußerlich-lokalen Berührung, ohne die primitive Epochen sich überhaupt
kein innerliches Zusammensein denken können.
Der gemeinsame
Begräbnisplatz liegt in derselben formalen Richtung.
Während das
Interesse an diesem jetzt höchstens die engste Familie einschließt,
haben die mittelalterlichen Gesellenverbände stets die Vorstände der
Kirche, mit der sie in Verbindung standen, um einen gemeinsamen
Begräbnisplatz gebeten, und schließlich gehört die Kultstätte, wo der
Mensch sich dauernd mit seinem Gott zusammenfindet, unter dieselbe
Rubrik.
Der Tempel ist doch
nicht nur der Sammelplatz der Gläubigen und insofern Ergebnis und Träger
ihrer Zusammengehörigkeit; sondern er ist auch die Sicherung und
Projizierung der Tatsache, dass die Gottheit mit ihren Gläubigen eine
örtliche Gemeinschaft hat.
Darum hat man auch
mit Recht hervorgehoben, dass der Kultus von Pfählen und Steinen, die
Menschen hergerichtet haben, zwar unpoetischer und scheinbar roher ist
als die Verehrung einer Quelle oder eines Baumes, dass aber in
Wirklichkeit das erstere eine vertraulichere Nähe zwischen dem Gott und
dem Gläubigen einschließt.
Denn in dem
Naturobjekt wohnt der Gott sozusagen von sich aus und ohne Rücksicht auf
den Menschen, der sich ihm erst nachträglich und zufällig nähert; wenn
er aber einwilligt, in dem Werke von der Hand eines Menschen zu wohnen,
so ist damit eine ganz neue Beziehung beider geknüpft, das Menschliche
und das Göttliche hat eine gemeinsame Stätte gefunden, die eben beider
Faktoren bedarf, das soziologische Verhältnis des Gottes und seiner
Verehrer hat sich in einem räumlichen Gebilde investiert.
Eben diese
soziologische Einheit, die überhaupt zu ihrer Lokalisierung an fixierten
Plätzen und Gebilden führt, scheint durch bloß graduelle Steigerung
ihrer Kraft und Enge die Bestimmungen darüber zu veranlassen, dass der
an jener Einheit Teilhabende nun auch diese Örtlichkeit nicht verlassen
dürfe.
In Wirklichkeit ist
es umgekehrt: gerade weil die Gruppe ihre Einheit und deren innere Macht
über jedes Mitglied noch nicht hinreichend gefestigt fühlt, greift sie
zur äußerlichen Fesselung.
Mindestens kann die
Bindung an die Lokalität ebenso wie ihr Gegenteil zwei ganz
entgegengesetzten soziologischen Kraftmaßen entspringen: die
Liberalität, mit der der moderne Staat seine Bürger ziehen lässt, sei
es, um sich ihm ganz zu entfremden, sei es, um auch in der Ferne noch
die Zugehörigkeitsrechte zu genießen, beweist die Höhe und Stärke, mit
der sich sein Fürsichsein jenseits seiner einzelnen Elemente gestellt
hat; umgekehrt ist die lokale Diffusion der Familie gegenüber ihrer
dauernden Zentrierung im Heimathause doch das Symptom für die
allmähliche Schwächung des Familienprinzips.
Bei den
Zwangsmaßregeln nun, die den Zusammenhalt der Gruppe durch die Bindung
der einzelnen an die umschriebene Lokalität, den äußeren Träger der
Gruppeneinheit, erreichen wollen, ist das Wesentliche, dass man dem
keine Rechte geben will, der sie nicht selbst an Ort und Stelle ausübt.
Das ist ein ganz
allgemeiner Zug früher, insbesondere vorgeldwirtschaftlicher
Verhältnisse: denn hier fehlt noch die soziologische
Abstraktionsfähigkeit, die den Ausgleich von Rechten und Pflichten von
der Raumnähe unabhängig macht, und von der die Geldwirtschaft ebenso
Wirkung wie Ursache ist.
Ich führe nur zwei
bezeichnende Beispiele an.
Die Charte von St.
Quentin, die Philipp August i 195 dieser Kommune verlieh, zeigt
auffallend viele städtische Freiheiten, unbedingtes Verordnungs- und
Besteuerungsrecht der Kommune, einheimisches Gericht usw.
Aber ausdrücklich
sind die Bürger zum regelmäßigen Aufenthalt in der Stadt verpflichtet
und dürfen nur zu bestimmt angegebenen Jahreszeiten außerhalb derselben
verweilen.
Solange die
Frankfurter Zünfte vom Rate im wesentlichen unabhängig gewesen waren,
bedurfte es zur Zunftzugehörigkeit nicht des Bürgerrechts.
Ja, wer die Stadt
verließ, konnte doch sein Zunftrecht behalten.
Erst seit 1377, als
die Zünfte dem Rate unterworfen waren, durfte keiner in die Zunft
aufgenommen werden, der nicht zuvor Bürger geworden wäre, und wer das
Bürgerrecht aufgab, verlor zugleich seine Mitgliedschaft in der Zunft.
Der erstere Fall
ist deshalb charakteristisch, weil er die Freiheit der Kommune sehr
scharf gegen die Freiheit ihrer Individuen abhebt.
Während das Ganze
schon Selbstbestimmungsrecht und innere Bewegungsfreiheit erhielt,
wusste man den Bestand dieses Ganzen nicht anders als durch die
Fesselung der Elemente an seine Lokalität zu sichern.
Das zweite Beispiel
zeigt die Macht der Lokalität als Verkörperung der Gruppeneinheit noch
stärker.
Die
Zunftverbindung, von einem bloß sachlichen Motive zusammengehalten, ist
gegen die kommunale Einheit und deshalb gegen die Frage nach dem
Aufenthaltsorte ihrer Individuen relativ gleichgültig.
Sobald aber der
mehr formal-funktionelle, nicht auf einen bestimmten Einzelinhalt
festgelegte Sozialcharakter der Stadt über jene Herr wird,
kristallisiert er sofort zu der Forderung lokaler Bindung.
Der
technisch-inhaltliche Gesichtspunkt der Zunft ist an sich überlokal und
gibt deshalb in dem Maße seiner Herrschaft den Individuen größere
Freiheit der Bewegung als der rein soziologische des Stadtregimentes;
dieser wird nicht so leicht wie jener zu einer abstrakten Einheit,
sondern verlangt die räumlich-konkrete, die er durch den Ortszwang
realisiert.
Von hier aus ist es
eine Übergangserscheinung, wenn das Stadtrecht von Brabant 1192 zwar
von den Bürgern verlangt, dass sie dem Herzog und der Stadt Treue
schwören, ihnen aber gestattet, nach einem Aufenthalt von Jahr und Tag
ungehindert fortzuziehen.
Durch diese
ausdrückliche Hervorhebung wird, wenn auch die tatsächlichen
Verhältnisse nicht anders liegen als bei dem vorigen Typus, doch ein
neuer Gesichtspunkt wirksam: das Individuum schulde für Rechte, Ehre
oder Schutz, die es durch die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft
genießt, eine Gegenleistung, die in diesem Fall durch eine bestimmte
Dauer des Aufenthalts abgetragen wird.
Hiermit tritt das
Ganze als solches seinen Elementen mit Verpflichtungen und Gewährungen,
wie zwischen zwei Parteien, gegenüber, die Stadt als Einheit gewinnt
ein Fürsichsein, und in demselben Maße wird die Distanz gegen die
Individuen größer und die physisch-lokale Bindung entbehrlicher, an der
allein das frühere Stadium seine soziologische Einheit verwirklichte.
Und dieser
räumliche Ausdruck des Verhältnisses zwischen dem Individuum und seiner
Gruppe bleibt seinem Sinne nach der gleiche, wenn andere
Lebensbedingungen der Gruppe als ganzer ihn in die genau
entgegengesetzte Erscheinung kleiden.
Bei nomadischen
Völkern, bei manchen Arabern, bei den Rekabäern, die den Israeliten
nahe standen, war es gesetzlich verboten, Felder zu besitzen oder ein
Haus zu bauen.
Hier würde eben die
örtliche Interessenfixierung des Individuums seine Lösung von dem
Zusammenhang mit seinem umherschweifenden Stamme einleiten.
Die Lebensform
räumlicher Ungebundenheit drückt hier also die soziologische Einheit
ebenso aus, wie das Gegenteil davon es bei lokaler Festgelegtheit
derselben tut.
D. Endlich gewinnt
der leere Raum als leerer eine Bedeutung, in der sich bestimmte
soziologische Beziehungen negativer wie positiver Art ausdrücken.
Es handelt sich
dabei also nicht um die Folgen eines gegebenen Raumintervalls für die
Wechselwirkungen derer, zwischen denen es besteht; sondern um derartige
räumliche Bestimmtheiten als Folgen anderweitiger gesellschaftlicher
Bedingungen.
In frühen Zeiten
haben Völker oft das Bedürfnis, dass ihre Grenze nicht unmittelbar auch
die eines anderen Volkes sei, sondern dass an sie zunächst ein wüster
Landstrich sich anschließe.
Unter Augustus
suchte man die Reichsgrenze auch dadurch zu sichern, dass man z. B. den
Landstrich zwischen dem Rhein und dem Limes entvölkerte: Stämme wie die
Usipier und Tenkterer mussten teils auf das linke Ufer übersiedeln,
teils sich tiefer in das Land hineinziehen.
Während der wüste
Strich hier noch Reichsgebiet war, sollte von Nero an auch jenseits der
römischen Grenzen zunächst unbewohntes Land liegen.
So hatten schon
früher die Sueven eine Wüste um ihr Gebiet geschaffen, so lag zwischen
Dänen und Deutschen das Isarnholt, zwischen Slaven und Deutschen der
Sachsenwald usw.
Auch indianische
Stämme hielten darauf, dass zwischen je zweien ein weiter, niemandem
gehöriger Landstrich läge.
Das Schutzbedürfnis
der einzelnen Gruppen ist natürlich die Veranlassung hiervon, und kaum
in irgend einer anderen Beziehung wird der Raum so als reine Distanz,
als qualitätlose Ausdehnung ausgenutzt.
In der Regel treibt
eine Schwäche oder Unbehilflichkeit zu dieser Maßnahme, genau wie sie
gelegentlich den einzelnen in die Einsamkeit treibt.
Das soziologisch
Bezeichnende ist, dass die so gewonnene Defensive mit dem ganz
entsprechenden Verzicht auf Offensive bezahlt wird und die Idee des
Ganzen sich in der Redensart ausdrückt: tu' mir nichts, ich tu' dir auch
nichts! Dieses Schema herrscht nicht nur zwischen Personen, die sich
überhaupt nichts angehen, sondern bestimmt auch als durchaus positive
und bewusste Maxime unzählige Verhältnisse solcher Menschen, die
vielerlei mit einander teilen, bei denen gerade Anreize und Ansätze zu
vielerlei Reibungen vorhanden sind.
Im äußeren Effekt
ordnet sich dies der anderen allgemeinen Maxime ein: wie du mir, so ich
dir- während es innerlich genau entgegengesetzten Wesens ist.
Das letztere
Prinzip, obgleich nach ihm das Verhalten der redenden Partei sich nach
dem der anderen richten will, zeigt noch aggressiven Charakter,
mindestens Gerüstetheit für jede Eventualität.
Jenes erstere
dagegen, obgleich es die Initiative ergreift, beweist gerade das
Gegenteil der Offensive und Gerüstetheit, indem es durch eigenes
Waffenniederlegen den andern, wie auch seine Stimmung sei, zu eben
demselben veranlassen will.
Unter den
vielfachen Fällen, in denen die Maxime: tu' mir nichts, ich tu' dir
auch nichts - das Benehmen bestimmt, gibt es keinen reineren und
anschaulicheren als den des wüsten Gebietes, das eine Gruppe um ihre
Grenze legt; hier hat sich das Prinzip völlig in die Raumform hinein
verkörpert.
Das Prinzip, das
dem der Grenzwüste entgegengesetzt ist, vertritt auch die
entgegengesetzte Gesinnung: quaeque terrae vacuae, so drückt es Tacitus
aus, eas publicas esse; das ist ebenso gelegentlich von den Germanen wie
neuerdings von den amerikanischen Ansiedlern den Indianern gegenüber
behauptet worden.
Es zeigt offenbar
einen fundamentalen Unterschied in den Beziehungsformen zweier Gruppen,
ob der leere Raum zwischen ihnen keinem gehören soll oder potentiell
beiden, indem jeder, der es will, die Hand darauf legen kann und damit
freilich oft den Streit entfesseln wird, den der andere Modus gerade
vermeiden will.
Diese
Unterschiedsform ist von typischer Bedeutung.
Dass ein Objekt von
vornherein keiner von verschiedenen Parteien gehört, kann sich
konsequenterweise sowohl zu rechtlicher Fixierung entwickeln, sodass
sich keine an ihm vergreifen darf, als auch dazu, dass es jede darf bzw.
dass die zuerst zugreifende besitzberechtigt sein soll.
Diese Differenz
bezeichnet schon ganz feine persönliche Beziehungen.
Zwischen zwei
Menschen besteht oft ein Gebiet oder Gegenstand theoretischen oder
gefühlsmäßigen Interesses, den sie wie auf eine stillschweigende
Verabredung hin nicht berühren, sei es weil diese Berührung schmerzlich
wäre, sei es, weil sie einen Konflikt davon befürchten.
Dies entspringt
keineswegs immer aus bloßer Zartheit der Empfindung, sondern auch aus
Feigheit und Schwäche.
Die Personen lassen
hier gleichsam ein Gebiet zwischen sich leer und wüst, während ein
kräftiges Zugreifen, das den ersten Choc nicht scheut, dasselbe zu
Fruchtbarkeiten und neuen Verknüpfungen entwickeln könnte.
Deshalb liegt eine
ganz andere Nuance vor, wo dies letztere beiderseitig gefühlt und
deshalb dem ersten Beschreiten des vermiedenen Gebietes ein Vorsprung,
eine Anerkennung, eine begünstigtere Fruktifizierung desselben als Lohn
des Mutigen folgt.
Im Spiel von
Kindern ist das gleichfalls zu beobachten: dass irgend ein Gegenstand
für alle Tabu ist, dass Wetteifer oder Kooperation sich auf ihn nicht
erstrecken darf, sozusagen ein öffentliches Nichteigentum, im Gegensatz
zu denjenigen, die als öffentliches Eigentum gelten, und deren sich der
erste, der will, oder dem es gelingt, bemächtigen kann.
Wirtschaftende
Persönlichkeiten lassen manchmal gewisse Möglichkeiten unverwirklicht -
in der Ausnutzung der Arbeiter, der Ausdehnung der Geschäftszweige, der
Anlockung der Abnehmer - weil sie einen allzu heftigen Zusammenstoß, dem
sie ihre Kräfte nicht gewachsen fühlen, davon befürchten; während
stärkere Konkurrenz, diesen Schutz durch Resignation preisgebend, alle
irgend bereit liegenden Kräfte und Chancen ihres Gebietes, aktualisiert
und alles bisher Unausgenutzte für ein öffentliches Eigentum in dem
Sinne ansieht, dass jeder, der zuerst kommt, davon soviel nehmen oder
soviel daraus machen darf, wie er imstande ist.
Endlich auf dem
Gebiet des Handelns überhaupt, insoweit es unter der Kategorie des
Sittlichen angesehen wird.
Da eine soziale
Organisation niemals über hinreichende Gesetze und Kräfte verfügt, das
sittlich erwünschte Verhalten ihrer Mitglieder durchgehends zu
erzwingen, ist sie darauf angewiesen, dass diese sich freiwillig die
Ausnutzung der Lücken ihrer Gesetze versagen.
Den anständigen
Menschen umgibt eine Sphäre von gegen andere geübten Reserven, von
Resignationen auf egoistische Handlungen, die der Gewissenlose ohne
weiteres ausübt, weil sie überhaupt nur durch innere sittliche Impulse
untersagt werden können.
Daher eben die
häufige Wehrlosigkeit des moralischen Menschen; er will eben nicht mit
denselben Waffen und um dieselben Preise kämpfen wie der Schurke, der
alle bereit liegenden Vorteile ergreift, sobald er es ohne äußeres
Risiko kann.
So besteht zwischen
gewissenhaften Menschen sozusagen ein ideelles Vakuum, in das der
Unsittliche eindringt, und von dem er profitiert.
Das inhaltliche wie
soziologische Wesen ganzer gesellschaftlicher Kreise bestimmt sich
danach, inwieweit jener Verzicht auf egoistische Chancen sich zwischen
die einzelnen schiebt, jeden gegen Angriffe eines jeden sichernd, oder
ob das allgemeine Verhalten sich nach dem Wahlspruch: was nicht verboten
ist, ist erlaubt - richtet.
Unter der
unendlichen Verschiedenheit all dieser Erscheinungen wird so eine
formale Gleichheit im Unterschied der Verhaltungsarten fühlbar.
Jener Gegensatz
zwischen dem Prinzip der Grenzwüste und dem, dass das von niemandem
besessene Terrain für jeden okkupierbar wäre, wird so seiner Grundidee
nach des zufälligen und äußerlichen Charakters entkleidet; es zeigt sich
als die anschauliche Verkörperung, als das am Raum realisierte Beispiel
eines typischen funktionellen Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen
Individuen oder Gruppen.
Einen ganz anderen
Sinn gewinnt die Neutralität des unbewohnten Raumes, indem sie ihn zu
positiven Diensten befähigt: seine Funktion, die bisher eine trennende
war, kann auch eine verbindende werden.
Begegnungen von
Personen, die auf dem Gebiet der einen oder dem der anderen untunlich
wären, können manchmal doch auf neutralem Gebiet stattfinden, und die
Dauerform eines solchen wird besonders in primitiven Epochen ein
unbewohnter, niemandem gehöriger Landstrich sein.
Denn wo Bewohner
sind, ist deren Unparteilichkeit und damit die Sicherheit jeder der
zusammenkommenden Parteien nie dauernd gewährleistet, und vor allem kann
eine geistige Verfassung, die noch ganz am Sinnlich-Konkreten haftet,
sich die Neutralität eines Territoriums wohl nicht besser vorstellen,
als dass eben niemand darauf wohnt; zu der Neutralität als allgemeiner,
ganz positiver Verhaltungsweise ist von hier, wo sie ein bloßes Manko
bezeichnet, ein weiter Weg, und deshalb wird sie zunächst auf Raumteilen
haften, die zwar ganz bestimmte Möglichkeiten von Beziehungen geben,
aber doch von sich aus völlig indifferent sind.
Von allen Potenzen
des Lebens ist der Raum am meisten die zur Anschauung gewordene
Unparteilichkeit; alle anderen Inhalte und Formen unseres Milieus haben
durch ihre spezifischen Eigenschaften irgendwie andere Bedeutungen und
Chancen für die eine als für die andere Person oder Partei, und nur der
Raum eröffnet sich jeglichem Dasein ohne irgend ein Präjudiz.
Und dieser
Neutralität des Raumes überhaupt nähert sich für die praktischen
Verwertungen am meisten das unbewohnte, niemandem gehörige Terrain, das
eben sozusagen bloß Raum und weiter nichts ist.
So ist dieses der
gegebene Ort für den wirtschaftlichen Tauschverkehr primitiver Gruppen,
die eigentlich in stetem allenfalls latentem Kriegszustande und
Misstrauen gegen einander leben.
Der
Wirtschaftsverkehr als Austausch objektiver Werte ist ja von vornherein
ein Prinzip der Neutralität und der Stellung jenseits sonstiger
Parteiung; selbst bei indianischen Stämmen, die auf Kriegsfuß stehen,
darf der Händler ungehemmt von einem zum andern kursieren.
Die neutrale Zone,
die man sich nicht anders denn als die unokkupierte vorstellen konnte,
findet sich deshalb als Korrelat des neutralen Warenaustausches
allenthalben, wird z. B. im frühesten England ausdrücklich
hervorgehoben.
Hier
ist zwar die Rede von the boundary place between two or more marks, dies
sei anerkannt worden als a neutral territory where men might meet, zum
Tauschverkehr, if not an friendly terms, at least without hostility.
Eigentlich also
handelt es sich hier um die Grenzlinie, an der die Begegnung
stattfindet, sodass keine der Parteien ihr eigenes Gebiet zu verlassen
braucht; allein wie, wenn wir von der »Gegenwart« sprechen, wir nicht
die genaue Gegenwart meinen, sondern sie diesseits und jenseits dieses
bloßen Punktes aus einem Stückchen Vergangenheit und einem Stückchen
Zukunft zusammensetzen - so dürfte der Grenzstrich für die Praxis wohl
allenthalben als eine schmälere oder breitere Zone aufgetreten sein oder
sich zu einer solchen gedehnt haben, sodass jede Partei, wenn sie die
Grenze der eigenen Mark überschritt, darum noch nicht die der
Gegenpartei betrat.
Damit ordnet sich
der neutrale Raum in einen bedeutsamen soziologischen Typus ein.
Wo auch immer zwei
Parteien sich im Konflikt befinden, wird es für dessen Entwicklung
wichtig sein, wenn jede der Parteien der anderen entgegenkommen kann,
ohne auf ihr Gebiet einzutreten, und zwar in dem doppelten Sinne des
feindlichen Angriffs wie des Sichergebens.
Ist eine solche
Möglichkeit des Begegnens gegeben, ohne dass im übrigen einer von beiden
seinen Standpunkt zu verlassen braucht, so ist damit jene Objektivation
und Differenzierung eingeleitet, die das Streitobjekt im Bewusstsein der
Parteien von denjenigen Interessen trennt, die jenseits jenes liegen,
bezüglich deren eine Verständigung oder Gemeinsamkeit möglich ist, und
die rohere oder impulsivere Geistesverfassungen in jene Feindseligkeit
mit hineinreißen.
Dahin gehören z. B.
ganz allgemein auf der Stufe hoher innerer Kultur die persönlichen
Seiten der Individuen bei prinzipiellen Antagonismen und die
prinzipiellen Interessen bei persönlicher Feindschaft.
Dahin gehören
insbesondere die Sphären der Geselligkeit, der Kirche, des Staatslebens,
der Kunst und der Wissenschaft, soweit in ihnen Burgfriede herrscht,
und zwar anhebend von ihrem Umkreis im geistigen Sinn bis zu den
Lokalitäten, die ihnen geweiht sind.
Eine unabsehbare
Zahl von Beispielen zeigt uns Gebiete, auf denen Verkehr,
Entgegenkommen, sachliche Berührung zwischen gegensätzlichen Parteien
möglich ist, derart, dass hier der Gegensatz nicht zu Worte kommt, ohne
dass er doch aufgegeben zu werden braucht, dass man sich zwar aus den
Grenzen, die uns sonst vom Gegner scheiden, hinausbegibt, aber ohne in
die seinen überzutreten, sondern sich vielmehr jenseits dieser Scheidung
hält.
Indem der leere,
unokkupierte Grenzbezirk zwischen zwei Stämmen als neutrale Zone für
den Tausch- oder sonstigen Verkehr funktioniert, ist er das einfachste,
in seinem reinen Negationscharakter anschaulichste solcher Gebilde, die
jener eigentümlich differenzierten Verhältnisform antagonistischer
Elemente zum Mittel dienen, und in denen sie sich verkörpert; sodass
sich schließlich selbst der leere Raum als Träger und Ausdruck
soziologischer Wechselwirkung enthüllt. |