Universität Zürich Soziologisches Institut der Universität Zürich Prof. Dr. Hans Geser

 
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Georg Simmel: Über räumliche Projektionen sozialer Formen
ex: Zeitschrift für Sozialwissenschaft, herausgege­ben von Dr. Julius Wolf, ord. Professor d. Staatswissenschaften, 6. Jg. (= Heft 5 vom Mai 1903), S. 287-302, Breslau

Wenn man von den Beziehungen zwischen Raumgestaltun­gen und sozialen Vorgängen spricht, so pflegt es sich um die Wirkungen zu handeln, die von der Weite oder Enge des Ge­bietes, der Zerrissenheit oder Arrondierung der Grenzen, dem Flächen- oder Gebirgscharakter des Territoriums auf die Form und das Leben der gesellschaftlichen Gruppe ausgehen.

Der Gegenstand der nachfolgenden Untersuchungen ist, umge­kehrt, die Einwirkung, die die räumlichen Bestimmtheiten einer Gruppe durch ihre sozialen Gestaltungen und Energien erfahren.

A. Der Übergang aus einer ursprünglichen auf Blut und Stammesverwandtschaft beruhenden Organisation der Gruppe zu einer mechanischeren, rationellen, mehr politi­schen - wird oft dadurch bezeichnet, dass die Einteilung der Gruppe nach räumlichen Prinzipien erfolgt.

Es ist vor allem die staatliche Einheit, die sich darin durchringt.

Die Gefahr der Sippschaftsorganisation für den Staat liegt gerade in der Gleichgültigkeit ihres Prinzips gegen alle räumliche Bezie­hung.

Der verwandtschaftliche Zusammenhang, so sehr er nur im Raum stattfindet, ist doch seinem Motiv nach völlig über­räumlich und hat dadurch für die Staatseinheit, die immer ter­ritorial begründet ist, etwas Ungreifbares.

Eine politische Or­ganisation, die auf dem Sippschaftsprinzip errichtet ist, muss bei irgend erheblicherem Wachstum zerbröckeln, weil jede ih­rer Unterabteilungen in sich einen zu festen, organischen, von dem gemeinsamen Boden allzu unabhängigen Zusammenhalt hat.

Das Interesse der Staatseinheit fordert vielmehr, dass ihre Untergruppen, soweit sie politisch wirksam sind, nach einem indifferenteren Prinzip gebildet sind, das eben deshalb auch weniger exklusiv ist als das verwandtschaftliche.

Denn damit sie sich in gleicher Höhe über allen ihren Elementen erhebe, müssen die Distanzen zwischen diesen, besonders soweit sie überpersonal sind, irgendwie begrenzt sein; die Absolutheit des gegenseitigen Ausschlusses, die dem Blutsverwandt­schaftsprinzip eigen ist, verträgt sich nicht mit der Relativität in der Stellung aller Staatselemente zu einander, denen als ein­ziges Absolutes eben der Staat gegenübersteht.

Diesen Forde­rungen entspricht nun auf das vortrefflichste die Organisation des Staates nach örtlich abgegrenzten Bezirkseinheiten.

Von diesen ist nicht der Widerstand gegen die Interessen der All­gemeinheit zu erwarten, der von den partikularistischen Selbsterhaltungstrieben verwandtschaftlich geeinter Gruppen ausgeht; sie machen es möglich oder notwendig, dass Elemente von genetisch und qualitativ verschiedenster Art, wenn sie sich nur lokal berühren, doch politisch vereinheitlicht sind.

Kurz der Raum als Grundlage der Organisation besitzt diejenige Unparteilichkeit und Gleichmäßigkeit des Verhaltens, die ihn zum Korrelat der Staatsmacht mit ihrem ebenso zu bezeich­nenden Verhalten zu ihren gesamten Subjekten geeignet macht.

Das bedeutendste Beispiel ist die Reform des Kleisthe­nes; es gelang ihm, den partikularistischen Einfluss der Adels­geschlechter zu brechen, indem er das gesamte attische Volk in örtlich abgegrenzte Phylen und Demen als Grundlagen der Selbstverwaltung einteilte.

Ohne solche bewusste Absicht und deshalb nur in rudimentären Ansätzen zeigt dies Prinzip die israelitische Gesellschaft nach der Einwanderung in Kanaan.

Während die ursprüngliche Verfassung trotz vieler ökono­mischer, sozialer und religiöser Gleichheiten doch eine aristo­kratische war, einzelne vornehme Stämme und führende Geschlechter die anderen deklassierten, wird jetzt die Ortsangehörigkeit auf Kosten der Geschlechtszugehörigkeit bedeut­sam.

Aus den einzelnen Geschlechtern, die sich in je einem Dorf niedergelassen hatten, und geschlechtsfremden, aber ortsangehörigen Elementen, besonders den vorgefundenen kanaanäischen, bilden sich lokale Einheiten, neben den Geschlechtsältesten treten Stadtälteste auf.

Und parallel mit die­sem Aufwachsen des Lokalprinzips deuten eine Reihe von Er­scheinungen an, wie der Diffusionscharakter des Hirtenlebens einer zentralisierenden Tendenz nachgibt: größere Städte ent­stehen, umgeben von Flecken und Dörfern, die in jenen ihren Mittelpunkt und ihre Zuflucht sehen; in den Ältestenkollegien ist nun nicht mehr der Ruhm des Geschlechts, sondern der Vermögensbesitz entscheidend, was immer, insbesondere wenn der Geldbesitz zu überwiegen beginnt, auf eine politi­sche Vereinheitlichung hinweist, weil Geschäftsverkehr und Geldbesitz eine ausgebreitete Macht nur in einem einigerma­ßen einheitlich geordneten Gemeinwesen gewinnen können; endlich, das Königtum tritt auf, das zwar zunächst nicht tief in die sozialen Zustände eingreift, aber immerhin Steuer- und Kriegswesen zentralisiert und, für unseren Zusammenhang bezeichnend, das Land in Gouvernements aufteilte, die mit der alten Stammeseinteilung nicht zusammenfallen.

In ganz ande­rer Einkleidung macht noch dasselbe Motiv sich an einem Ent­wicklungsstadium der englischen Hundreds geltend.

Diese waren bekanntlich eine uralte germanische Einrichtung des Heerbannes, mit physiologischen Einheiten verglichen zwar formelhaft, aber immerhin von großer psychologischer Enge und Zusammengehörigkeitsgefühl, die sich, wie mir scheint, erst veräußerlichten und schematisierten, als der Begriff von den Menschen auf den Bezirk überging, der nach der Ansie­delung einhundert Heerespflichtige zu stellen hatte.

Diese Tendenz erreichte ihren Abschluss auf dem Höhepunkte der angelsächsischen Monarchie mit ihren zentralisierenden Be­strebungen: nun sind die Hundreds ein geographisch abge­grenzter Unterbezirk der Shire! Der monarchisch-zentralisti­sche, einheitlich-organisatorische Charakter der christlichen Kirche zeigt sich gegenüber dem partikularistischen des Hei­dentums auch in dieser Form: die christlichen Heiligen, die allenthalben die Funktionen der alten Sippengötter überneh­men, beschirmen nicht mehr die verwandtschaftliche, sondern die örtliche Gemeinde! - Der oben angedeutete Vorgang: der Anschluss von Bewohnern des platten Landes an Städte - dis­poniert überhaupt zur Entwicklung der fraglichen Form.

Denn während das Landleben aristokratische Sonderexisten­zen und damit die Organisation nach Familienzusammenhän­gen begünstigt, ist die Stadt rationalistischer, mechanischen Lebensformen geneigter.

Diese Kristallisierung um eine Stadt legt also einerseits statt des physiologischen Motivs der Orga­nisation das schematisch-lokalisierende nahe, andrerseits ist sie ersichtlich zentralistischer Natur und erleichtert die Zu­sammenfassung der sozialen Kräfte zu einheitlichen Aktionen.

Die Schweizer haben sich zu Beginn der Neuzeit den Über­gang von der Geschlechterverfassung zur Kirchspielverfas­sung durch die Anlehnung an tüchtige Städte sehr erleichtert, während die Dithmarscher bei vielfacher Gleichheit der Ver­hältnisse diesen Übergang nur sehr unvollkommen fanden und wahrscheinlich über diese Rückständigkeit ihrer Verfassung um die Mitte des 16. Jahrhunderts ihre Freiheit verloren.

Wie in der Organisation nach Prinzipien der Zahl, so spricht sich auch in der ihr innerlich verwandten nach Prinzipien des Raumes eine Mechanisierung der sozialen Elemente aus, im Gegensatz zu den Verwandtschaftsverfassungen, bei denen die Einzelgruppierungen etwas von der autonomen Einheit des Lebewesens haben; aber jener Charakter der Teile ist die Be­dingung für ihre Zusammenfassung in einem ausgedehnten Ganzen und für die Technik der Herrschaft, die dessen höhere Einheit über seine Elemente ausübt.

Es ist aber nicht nur die politische, sondern auch die wirt­schaftliche Organisation, deren Vervollkommnung vielfach auf Einteilungen nach Raumprinzipien geht, so sehr diese in anderen Fällen die niedere Stufe gegenüber den qualitativen und dynamischen darstellen.

Die Differenzierung der Produk­tion im Raum tritt in zwei typischen Formen auf.

Zuerst als Ablösung des Wandergewerbes.

Nicht nur die Kaufleute wan­derten seit den ältesten Zeiten, sondern später auch die Waf­fenschmiede und Goldschmiede, in Deutschland dann auch die Maurer, die den ursprünglich hier fremden Steinbau ver­standen; vor Erfindung der Photographie wanderten noch im 19. Jahrhundert vielfach die Porträtmaler in ähnlicher Weise von Stadt zu Stadt.

Auf dieser Stufe bilden also die Nachfra­gen, denen ein spezialisierter Handwerker von einem festen Wohnplatz aus genügen kann, noch kein zeitliches Konti­nuum, sondern er muss sich dieselben unabhängig von ihren Raumpunkten zusammensuchen, um seine Arbeitskraft hin­reichend auszunutzen.

Mit der Zusammendrängung der Be­völkerung oder dem Wachsen ihrer Bedürfnisse tritt an Stelle

dieser nur qualitativen, gegen die Raumbestimmtheit notgedrungen indifferenten Arbeitsteilung die lokalisierte: der Handwerker, Künstler, Kaufmann sitzt in seinem Atelier oder Laden und beherrscht von da aus eine Abnehmersphäre von bestimmtem Radius, möglichst so, dass die Produzenten eines gewissen Gebietes sich nicht ins Gehege kommen.

Oder die lokale Differenzierung geschieht z. B. schon im alten Indien so, dass die Vertreter des gleichen Handwerks sich in einem bestimmten Stadtteil oder in Handwerkerdörfern zusammen­siedeln.

Gegenüber dem unorganisch-zufälligen Charakter des Wandergewerbes dient hier die Differenzierung nach Raumge­sichtspunkten dem rationell-organischen Zusammenhang der Wirtschaft, und zwar sowohl auf ihren primitiven wie ihren ausgebildeten Stufen.

Nur auf den letzteren findet sich die zweite wirtschaftliche Form der lokalen Differenzierung, die planmäßige Verteilung der Absatzgebiete, wie sie etwa ein gro­ßes Kartell unter sich vornimmt.

Das Besondere hierbei ist, dass der Sitz der Kartellgenossen zu ihren jeweiligen Absatz­gebieten keine notwendige örtliche Beziehung hat.

Z. B. könn­ten bei internationalen Kartellen Zoll- oder Valutaverhältnisse sehr wohl veranlassen, dass ein bestimmter Markt gar nicht dem nächstliegenden, sondern einem ganz weit abwohnenden Produzenten zugeteilt wird.

Hiermit hat die lokale Einteilung den Gipfel der Rationalisierung erreicht.

Denn indem der Wohnplatz der Subjekte selbst relativ gleichgültig, jedenfalls nicht über die Konfiguration allein entscheidend ist, wird diese nun durch den höchsten und endgültigen Punkt der gan­zen Zweck- und Mittelreihe bestimmt, durch den schließlichen Absatz an den Konsumenten.

Wo so alle Vorbedingun­gen der teleologischen Reihe, ohne eine eigene Bestimmung mitwirken zu lassen, gegen ihr Definitivum völlig nachgiebig geworden sind, ist das Gebilde eben völlig rationalisiert, von der Einheit des Zweckgedankens logisch durchdrungen.

Und indem die auf diesem Wege gewonnene Organisation eine lo­kale, nach Raumgebieten des Absatzes bestimmte ist, erscheint diese räumliche Differenzierung - die eben im Unterschied gegen jede andere in den qualitativ-funktionellen Charakter der Objekte gar nicht eingreift - trotz ihres ganz äußerlichen Wesens doch als ein Höhepunkt rationeller Struktur.

 

B. Die Herrschaftsübung über Menschen dokumentiert ihre Eigenart oft in der besonderen Beziehung zu ihrem räum­lichen Gebiete.

Wir erblicken die Gebietshoheit als Folge und Ausdruck der Hoheit über Personen.

Der Staat herrscht über sein Gebiet, weil er sämtliche Bewohner desselben beherrscht.

Gewiss könnte man scheinbar erschöpfender sagen, dass im Gegenteil das letztere der Fall sei, weil das erstere gelte; denn da es gar keine ausnahmslosere Umfassung einer Menschen­zahl gibt als die für den Raum derselben geltende - gerade wie die geometrischen Sätze, eben weil sie für den Raum gelten, für alle Gegenstände im Raum gelten müssen - so scheint die Hoheit über das Gebiet die erste und allein zulängliche Ursa­che der Hoheit über die Menschen in demselben zu sein.

Aber dennoch ist diese Gebietshoheit eine bloße Abstraktion, eine nachträgliche Formulierung der Personenherrschaft, indem sie außer der Herrschaft über die jeweiligen Personen an ihren jeweiligen Orten besagt: an welchen Orten dieses Gebietes sich auch diese oder andere Personen befinden werden, sie werden immer in gleicher Weise untertan sein.

Aus dieser Un­endlichkeit sozusagen punktueller Möglichkeiten macht der Begriff der Gebietshoheit ein Kontinuum, er antizipiert mit der lückenlosen Form des Raumes, was als konkreter Inhalt immer nur hier und dort realisiert werden kann.

Denn die Staatsfunktion kann immer nur Beherrschung von Personen sein, und die Herrschaft über das Gebiet in demselben Sinne wäre ein Nonsens.

Diese ist begrifflich angesehen nur der Aus­druck und als juristische Tatsache die Folge der Ausnahmslo­sigkeit, mit der der Staat die wirklichen und möglichen Sub­jekte innerhalb seiner Grenzen beherrscht.

Es hat natürlich genug historische Formationen gegeben, in denen eine staat­liche oder individuelle Gewalt den Boden besitzt und daraus die Herrschaft über seine Bewohner herleitet: so in feudalen und patrimonialen Verhältnissen, in denen die Menschen nur Pertinenzen des Bodens sind, sodass der privatrechtliche Ver­kauf des letzteren auch sie zu Untertanen des neuen Besitzers macht; so die russischen Gutsherrschaften, bei denen zu dem Gut als solchem so und so viele »Seelen« gehörten; dasselbe

Motiv überträgt sich auf ein partielleres Gebiet, wo der Satz »cuius regio, eius religio« gilt.

Allein in Wirklichkeit folgt doch niemals die Herrschaft über Menschen dem Besitz des Gebietes in demselben Sinne, wie aus ihm die Verfügung über den Früchteertrag des Bodens folgt.

Vielmehr der Zusammen­hang zwischen beiden muss immer erst durch besondere Nor­men oder Machtübungen hergestellt werden, d. h. die Perso­nenbeherrschung muss immer ein besonderer Zweck sein, eine ausdrückliche Absicht, keine selbstverständliche Kompetenz.

Ist das aber der Fall, so ist die Hoheit über das Land als Gebiet jener Menschen unvermeidlich etwas Sekundäres, eine Tech­nik oder ein zusammenfassender Ausdruck für die Personen­herrschaft, um die allein es sich unmittelbar handelt, im Ge­gensatz zu der Verfügung über das Land um seiner Früchte oder sonstigen Ausnutzung willen.

Im letzteren Falle ist der Besitz des Landes das unmittelbar Wesentliche, weil die Fruktifizierung dieser selbstverständlich folgt.

Nur die Verwechs­lung dieser beiden Bedeutungen der Gebietsherrschaft kann verkennen lassen, dass hier die soziologische Formung, das be­stimmte Untertänigkeitsverhältnis innerhalb einer Gruppe, den Raumbegriff bestimmt.

Darum finden wir auch da, wo nicht wie im Feudalismus die privatrechtliche Bodennutzung im Vordergrund des Bewusstseins steht, sehr häufig den König keineswegs als König des Landes, sondern nur seiner Bewoh­ner bezeichnet, z. B. im älteren semitischen Königtum.

Aber nicht nur die allgemeine Tatsache der Herrschaft, son­dern auch ihre speziellen Formungen münden in einen räum­lichen Ausdruck.

Infolge der funktionellen Zentralisiertheit, die das Wesen des römischen Staates so gut wie später das des französischen und englischen bildete, konnte das römische Weltreich bis an sein Ende als von der Stadt abhängiges Gebiet und konnten in Frankreich und England Paris und London als die festen Sitze jener zentralisierenden Macht gelten.

Den kon­sequentesten Ausdruck im Räumlichen gewinnt diese soziologische Form in dem tibetanischen Kirchenstaat: die Haupt­stadt Lhasa hat genau in ihrem Mittelpunkt ein großes Klo­ster, auf das sämtliche Landstraßen zuführen, und in dem die Regierung ihren Sitz hat.

Andrerseits nun: der germanische Staat konnte, als nach den Karolingern die Umbildung in einen föderativen Reichsverband entschieden war, überhaupt kein dinglich-räumliches Zentrum mehr haben, sondern nur ein la­biles und persönliches.

Der Mangel einer festen Hauptstadt und das fortwährende Umherziehen des Königs war die logische lokale Folge jener politischen Struktur.

Der formale Cha­rakter dieses Zusammenhanges wird noch stärker betont, wenn eine Änderung der staatlichen Verhältnisse, bloß weil sie eben eine Änderung ist, die Verlegung der Hauptstadt zur Folge hat; der alte Zustand ist mit der Hauptstadt so eng assoziiert, sei es verwaltungstechnisch, sei es bloß psycholo­gisch, dass der neue zweckmäßigerweise eine Verlegung dersel­ben verlangt, und zwar insofern gleichgültig wohin, nur an­derswo als an dem alten Orte muss sie sein.

So wurde mehrfach in den skandinavischen Reichen die Hauptstadt verlegt, als das Christentum eingeführt wurde, so hat insbesondere im Orient die Thronbesteigung eines neuen Herrschers oft einen Wechsel der Hauptstadt zur Folge gehabt: die räumliche Projektion der funktionellen Änderung.

Gerade im kleinsten Maßstabe ist dies am bezeichnendsten, weil sehr geringe räumliche Ver­schiebungen sachlich nicht das Geringste ausmachen, sondern nur die Tatsache der Veränderung überhaupt markieren.

So häufig bei afrikanischen Stämmen: die Häuptlingswohnung ist dort oft die einzige einigermaßen stadtähnliche Siedelung, und um die Abhängigkeit dieses Gebildes von der Person des Für­sten recht fühlbar zu machen, wird sie, wenn der Herrscher wechselt, um einige Kilometer verlegt.

In solchen Fällen er­scheint die Stadt des Herrschers wie ein Gewand, das seine Person umgibt, und gleich diesem, nur in derselben Richtung weitergehend, als eine Erweiterung der Persönlichkeit selbst, als ein Ausstrahlen seiner Bedeutung, deren Schicksalen also die jener Lokalität folgen müssen.

Dass diese Lokalisierung der Herrschermacht eine relative ist, d. h. ihren Sinn an ihrem Ver­hältnis zu dem Wohnplatz der Untertanen hat, drückt sich recht gut in einer etwas paradoxen Erscheinung aus, die von den Betschuanen berichtet wird: wenn die Familien mit ihrem Häuptling unzufrieden sind, so verjagen sie ihn nicht, sondern verlassen ihrerseits das Dorf, sodass es vorkommt, dass der Häuptling sich eines Morgens ganz allein im Dorf findet- eine negative Form der lokalen Gestaltung, die aus dem Herr­schaftsverhältnis hervorgeht.

In der Art, wie der Raum zusammengefasst oder verteilt wird, wie die Raumpunkte sich fixieren oder sich verschieben, gerinnen gleichsam die soziologischen Beziehungsformen der Herrschaft zu anschaulichen Gestaltungen.

C. Dass sich gesellschaftliche Vereinheitlichungen in be­stimmte räumliche Gebilde umsetzen, findet sein alltägliches Beispiel darin, dass die Familie und der Klub, das Regiment und die Universität, die Gewerkschaft und die religiöse Gemeinde ihre festen Lokalitäten, ihr »Haus« haben.

Alle Vereinigungen, die ein eigenes Haus besitzen, so weltweit unterschieden ihre Inhalte sein mögen, zeigen damit einen gemeinsamen soziologischen Charakterunterschied gegen die gewissermaßen freischwebenden Verbindungen, wie Freund­schaften oder Unterstützungsvereine, Genossenschaften zu vorübergehenden oder zu illegalen Zwecken, politische Par­teien und alle jene in die Praxis selten übergreifenden Ver­gesellschaftungen, die im bloßen Bewusstsein gemeinsamer Überzeugungen und paralleler Bestrebungen bestehen.

Einen dritten Charaktertypus der gleichen soziologischen Kategorie machen diejenigen größeren Gebilde aus, die zwar nicht als solche fest domizilierte sind, deren einzelne Elemente aber je ein Haus besitzen: so die Gesamtarmee aus den Cadres, deren jedes eine Kaserne hat, so die Kirche als Vereinigung aller Gleichgläubigen, die in Kirchengemeinden zerfallen, so die Familien im weiteren Sinne gegenüber ihren einzelnen Haus­ständen, und unzähliges andere.

Gewiss ist dies nur eine unter den vielen Bestimmungen, in denen sich der Aggregatzustand einer Vergesellschaftung ausdrückt, und die ihn rückwirkend tragen helfen.

Allein es ist wichtig, sich klar zu machen, nicht nur dass der zentrale Zusammenhalt sich an so vielen periphe­rischen Punkten ausspricht, sondern dass die Wichtigkeit jenes und dieser oft kontinuierlich in einander übergeht: die wirk­liche Struktur einer Vergesellschaftung wird keineswegs durch ihr soziologisches Hauptmotiv allein bestimmt, sondern durch eine sehr große Anzahl von Verbindungsfäden und Verknotungen derselben, von Verfestigungen und Flüchtigkeiten, die alle in Bezug auf das soziologisch Entscheidende: die Bildung einer Einheit aus einer Vielheit - nur graduelle Unterschiede der Wirksamkeit aufweisen.

Das »Haus« der Gemeinschaft ist nun nicht in dem Sinne des bloßen Besitzes gemeint, wie sie auch ein zweites oder ein Stück Land als juristische Person besitzen kann; sondern als die Lokalität, die als Wohn- oder Versammlungsstätte der räumliche Ausdruck ihrer soziologischen Energien ist.

In die­sem Sinne hat sie nicht eigentlich das Haus, denn als ökono­mischer Wertgegenstand kommt es hier nicht in Betracht, son­dern sie ist es, das Haus stellt den Gesellschaftsgedanken dar, indem es ihn lokalisiert.

Der Sprachgebrauch deutet das an, wenn er eine Familie ein Haus nennt, wenn die »Kirche« gleichmäßig den Sinn des Gebäudes und der ideellen Vereini­gung hat, wenn die Universität, der Klub usw. dieselbe Dop­peldeutigkeit zeigen.

Mit dem Wort Sippe hängt das altin­dische sabha zusammen, das ursprünglich die Versammlung der Dorfgemeinde bedeutet, dann aber das Gemeindehaus, in dem diese Versammlungen stattfanden.

Am entschiedensten tritt der solidarische Zusammenhang zwischen der Vereini­gung selbst und ihrem Hause an den Gemeinschaften der un­verheirateten Männer hervor, die eine der frühesten klassen­mäßigen Organisationen darzustellen scheinen und sich jetzt noch in Mikronesien und Melanesien sowie bei einigen India­nern und Eskimos finden.

Es ist eine Lebensgemeinschaft vor der familiären, die zwar individuelle Tätigkeiten der einzelnen nicht ausschließt, aber ihrem Essen und Schlafen, ihren Spielen und Liebesabenteuern eine gemeinsame Stätte gibt und die Männer, die eben nur in ihrem Unverheiratetsein ihren Berüh­rungspunkt haben, zu einer sozialen Einheit zusammen­schließt - wozu höhere Verhältnisse kaum eine Analogie besit­zen.

Von dieser Vergemeinsamung ist offenbar das Haus, das »Männerhaus«, die unumgängliche Verkörperung, diese Art der Klassenbildung kann überhaupt nicht stattfinden, wenn sie nicht an einem gemeinsamen Hause ihren Anhalt, ihren Kristallisationspunkt und sichtbaren Ausdruck gewinnt.

Ob­gleich in dieser Hinsicht der Vergleich früherer und entwickelterer Zeiten unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, so scheint es mir, als ob die ersteren mit ihrer naiv-sinnlichen, dem Abstrakten fremden Art ein vergleichsweise regeres Be­dürfnis gehabt hätten, die Zusammengehörigkeit derartiger Gemeinsamkeiten und ihren Abschluss gegen die umgebenden Gebilde durch die Geschlossenheit eines Hauses anschaulich zu machen.

Das gemeinsame Haus ist die Darstellung und sinnliche Vereinheitlichung jener äußerlich-lokalen Berüh­rung, ohne die primitive Epochen sich überhaupt kein inner­liches Zusammensein denken können.

Der gemeinsame Be­gräbnisplatz liegt in derselben formalen Richtung.

Während das Interesse an diesem jetzt höchstens die engste Familie ein­schließt, haben die mittelalterlichen Gesellenverbände stets die Vorstände der Kirche, mit der sie in Verbindung standen, um einen gemeinsamen Begräbnisplatz gebeten, und schließlich gehört die Kultstätte, wo der Mensch sich dauernd mit seinem Gott zusammenfindet, unter dieselbe Rubrik.

Der Tempel ist doch nicht nur der Sammelplatz der Gläubigen und insofern Ergebnis und Träger ihrer Zusammengehörigkeit; sondern er ist auch die Sicherung und Projizierung der Tatsache, dass die Gottheit mit ihren Gläubigen eine örtliche Gemeinschaft hat.

Darum hat man auch mit Recht hervorgehoben, dass der Kul­tus von Pfählen und Steinen, die Menschen hergerichtet haben, zwar unpoetischer und scheinbar roher ist als die Verehrung einer Quelle oder eines Baumes, dass aber in Wirklichkeit das erstere eine vertraulichere Nähe zwischen dem Gott und dem Gläubigen einschließt.

Denn in dem Naturobjekt wohnt der Gott sozusagen von sich aus und ohne Rücksicht auf den Menschen, der sich ihm erst nachträglich und zufällig nähert; wenn er aber einwilligt, in dem Werke von der Hand eines Menschen zu wohnen, so ist damit eine ganz neue Beziehung beider geknüpft, das Menschliche und das Göttliche hat eine gemeinsame Stätte gefunden, die eben beider Faktoren bedarf, das soziologische Verhältnis des Gottes und seiner Verehrer hat sich in einem räumlichen Gebilde investiert.

Eben diese soziologische Einheit, die überhaupt zu ihrer Lokalisierung an fixierten Plätzen und Gebilden führt, scheint durch bloß graduelle Steigerung ihrer Kraft und Enge die Bestimmungen darüber zu veranlassen, dass der an jener Einheit Teilhabende nun auch diese Örtlichkeit nicht verlassen dürfe.

In Wirklichkeit ist es umgekehrt: gerade weil die Gruppe ihre Einheit und deren innere Macht über jedes Mitglied noch nicht hinreichend gefestigt fühlt, greift sie zur äußerlichen Fesse­lung.

Mindestens kann die Bindung an die Lokalität ebenso wie ihr Gegenteil zwei ganz entgegengesetzten soziologischen Kraftmaßen entspringen: die Liberalität, mit der der moderne Staat seine Bürger ziehen lässt, sei es, um sich ihm ganz zu entfremden, sei es, um auch in der Ferne noch die Zugehörig­keitsrechte zu genießen, beweist die Höhe und Stärke, mit der sich sein Fürsichsein jenseits seiner einzelnen Elemente gestellt hat; umgekehrt ist die lokale Diffusion der Familie gegenüber ihrer dauernden Zentrierung im Heimathause doch das Sym­ptom für die allmähliche Schwächung des Familienprinzips.

Bei den Zwangsmaßregeln nun, die den Zusammenhalt der Gruppe durch die Bindung der einzelnen an die umschriebene Lokalität, den äußeren Träger der Gruppeneinheit, erreichen wollen, ist das Wesentliche, dass man dem keine Rechte geben will, der sie nicht selbst an Ort und Stelle ausübt.

Das ist ein ganz allgemeiner Zug früher, insbesondere vorgeldwirtschaft­licher Verhältnisse: denn hier fehlt noch die soziologische Ab­straktionsfähigkeit, die den Ausgleich von Rechten und Pflichten von der Raumnähe unabhängig macht, und von der die Geldwirtschaft ebenso Wirkung wie Ursache ist.

Ich führe nur zwei bezeichnende Beispiele an.

Die Charte von St. Quen­tin, die Philipp August i 195 dieser Kommune verlieh, zeigt auffallend viele städtische Freiheiten, unbedingtes Verord­nungs- und Besteuerungsrecht der Kommune, einheimisches Gericht usw.

Aber ausdrücklich sind die Bürger zum regelmä­ßigen Aufenthalt in der Stadt verpflichtet und dürfen nur zu bestimmt angegebenen Jahreszeiten außerhalb derselben ver­weilen.

Solange die Frankfurter Zünfte vom Rate im wesent­lichen unabhängig gewesen waren, bedurfte es zur Zunftzuge­hörigkeit nicht des Bürgerrechts.

Ja, wer die Stadt verließ, konnte doch sein Zunftrecht behalten.

Erst seit 1377, als die Zünfte dem Rate unterworfen waren, durfte keiner in die Zunft aufgenommen werden, der nicht zuvor Bürger gewor­den wäre, und wer das Bürgerrecht aufgab, verlor zugleich seine Mitgliedschaft in der Zunft.

Der erstere Fall ist deshalb charakteristisch, weil er die Freiheit der Kommune sehr scharf gegen die Freiheit ihrer Individuen abhebt.

Während das Ganze schon Selbstbestimmungsrecht und innere Bewegungs­freiheit erhielt, wusste man den Bestand dieses Ganzen nicht anders als durch die Fesselung der Elemente an seine Lokalität zu sichern.

Das zweite Beispiel zeigt die Macht der Lokalität als Verkörperung der Gruppeneinheit noch stärker.

Die Zunftverbindung, von einem bloß sachlichen Motive zusam­mengehalten, ist gegen die kommunale Einheit und deshalb gegen die Frage nach dem Aufenthaltsorte ihrer Individuen relativ gleichgültig.

Sobald aber der mehr formal-funktionelle, nicht auf einen bestimmten Einzelinhalt festgelegte Sozialcharakter der Stadt über jene Herr wird, kristallisiert er sofort zu der Forderung lokaler Bindung.

Der technisch-inhaltliche Ge­sichtspunkt der Zunft ist an sich überlokal und gibt deshalb in dem Maße seiner Herrschaft den Individuen größere Freiheit der Bewegung als der rein soziologische des Stadtregimentes; dieser wird nicht so leicht wie jener zu einer abstrakten Ein­heit, sondern verlangt die räumlich-konkrete, die er durch den Ortszwang realisiert.

Von hier aus ist es eine Übergangser­scheinung, wenn das Stadtrecht von Brabant 1192 zwar von den Bürgern verlangt, dass sie dem Herzog und der Stadt Treue schwören, ihnen aber gestattet, nach einem Aufenthalt von Jahr und Tag ungehindert fortzuziehen.

Durch diese aus­drückliche Hervorhebung wird, wenn auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht anders liegen als bei dem vorigen Typus, doch ein neuer Gesichtspunkt wirksam: das Individuum schulde für Rechte, Ehre oder Schutz, die es durch die Zuge­hörigkeit zu der Gemeinschaft genießt, eine Gegenleistung, die in diesem Fall durch eine bestimmte Dauer des Aufenthalts abgetragen wird.

Hiermit tritt das Ganze als solches seinen Elementen mit Verpflichtungen und Gewährungen, wie zwi­schen zwei Parteien, gegenüber, die Stadt als Einheit gewinnt ein Fürsichsein, und in demselben Maße wird die Distanz ge­gen die Individuen größer und die physisch-lokale Bindung entbehrlicher, an der allein das frühere Stadium seine soziologische Einheit verwirklichte.

Und dieser räumliche Ausdruck des Verhältnisses zwischen dem Individuum und seiner Gruppe bleibt seinem Sinne nach der gleiche, wenn andere Lebensbedingungen der Gruppe als ganzer ihn in die genau entgegengesetzte Erscheinung kleiden.

Bei nomadischen Völ­kern, bei manchen Arabern, bei den Rekabäern, die den Israe­liten nahe standen, war es gesetzlich verboten, Felder zu be­sitzen oder ein Haus zu bauen.

Hier würde eben die örtliche Interessenfixierung des Individuums seine Lösung von dem Zusammenhang mit seinem umherschweifenden Stamme ein­leiten.

Die Lebensform räumlicher Ungebundenheit drückt hier also die soziologische Einheit ebenso aus, wie das Gegen­teil davon es bei lokaler Festgelegtheit derselben tut.

D. Endlich gewinnt der leere Raum als leerer eine Bedeu­tung, in der sich bestimmte soziologische Beziehungen negati­ver wie positiver Art ausdrücken.

Es handelt sich dabei also nicht um die Folgen eines gegebenen Raumintervalls für die Wechselwirkungen derer, zwischen denen es besteht; sondern um derartige räumliche Bestimmtheiten als Folgen anderwei­tiger gesellschaftlicher Bedingungen.

In frühen Zeiten haben Völker oft das Bedürfnis, dass ihre Grenze nicht unmittelbar auch die eines anderen Volkes sei, sondern dass an sie zunächst ein wüster Landstrich sich anschließe.

Unter Augustus suchte man die Reichsgrenze auch dadurch zu sichern, dass man z. B. den Landstrich zwischen dem Rhein und dem Limes entvöl­kerte: Stämme wie die Usipier und Tenkterer mussten teils auf das linke Ufer übersiedeln, teils sich tiefer in das Land hinein­ziehen.

Während der wüste Strich hier noch Reichsgebiet war, sollte von Nero an auch jenseits der römischen Grenzen zu­nächst unbewohntes Land liegen.

So hatten schon früher die Sueven eine Wüste um ihr Gebiet geschaffen, so lag zwischen Dänen und Deutschen das Isarnholt, zwischen Slaven und Deutschen der Sachsenwald usw.

Auch indianische Stämme hielten darauf, dass zwischen je zweien ein weiter, niemandem gehöriger Landstrich läge.

Das Schutzbedürfnis der einzelnen Gruppen ist natürlich die Veranlassung hiervon, und kaum in irgend einer anderen Beziehung wird der Raum so als reine Distanz, als qualitätlose Ausdehnung ausgenutzt.

In der Regel treibt eine Schwäche oder Unbehilflichkeit zu dieser Maßnahme, genau wie sie gelegentlich den einzelnen in die Ein­samkeit treibt.

Das soziologisch Bezeichnende ist, dass die so gewonnene Defensive mit dem ganz entsprechenden Verzicht auf Offensive bezahlt wird und die Idee des Ganzen sich in der Redensart ausdrückt: tu' mir nichts, ich tu' dir auch nichts! Dieses Schema herrscht nicht nur zwischen Personen, die sich überhaupt nichts angehen, sondern bestimmt auch als durch­aus positive und bewusste Maxime unzählige Verhältnisse sol­cher Menschen, die vielerlei mit einander teilen, bei denen gerade Anreize und Ansätze zu vielerlei Reibungen vorhanden sind.

Im äußeren Effekt ordnet sich dies der anderen allgemei­nen Maxime ein: wie du mir, so ich dir- während es innerlich genau entgegengesetzten Wesens ist.

Das letztere Prinzip, ob­gleich nach ihm das Verhalten der redenden Partei sich nach dem der anderen richten will, zeigt noch aggressiven Charak­ter, mindestens Gerüstetheit für jede Eventualität.

Jenes er­stere dagegen, obgleich es die Initiative ergreift, beweist gerade das Gegenteil der Offensive und Gerüstetheit, indem es durch eigenes Waffenniederlegen den andern, wie auch seine Stim­mung sei, zu eben demselben veranlassen will.

Unter den viel­fachen Fällen, in denen die Maxime: tu' mir nichts, ich tu' dir auch nichts - das Benehmen bestimmt, gibt es keinen reineren und anschaulicheren als den des wüsten Gebietes, das eine Gruppe um ihre Grenze legt; hier hat sich das Prinzip völlig in die Raumform hinein verkörpert.

Das Prinzip, das dem der Grenzwüste entgegengesetzt ist, vertritt auch die entgegengesetzte Gesinnung: quaeque terrae vacuae, so drückt es Tacitus aus, eas publicas esse; das ist ebenso gelegentlich von den Germanen wie neuerdings von den amerikanischen Ansiedlern den Indianern gegenüber be­hauptet worden.

Es zeigt offenbar einen fundamentalen Un­terschied in den Beziehungsformen zweier Gruppen, ob der leere Raum zwischen ihnen keinem gehören soll oder poten­tiell beiden, indem jeder, der es will, die Hand darauf legen kann und damit freilich oft den Streit entfesseln wird, den der andere Modus gerade vermeiden will.

Diese Unterschiedsform ist von typischer Bedeutung.

Dass ein Objekt von vornherein keiner von verschiedenen Parteien gehört, kann sich konsequenterweise sowohl zu rechtlicher Fixierung entwickeln, sodass sich keine an ihm vergreifen darf, als auch dazu, dass es jede darf bzw. dass die zuerst zugreifende besitzberechtigt sein soll.

Diese Differenz bezeichnet schon ganz feine persönliche Beziehungen.

Zwischen zwei Menschen besteht oft ein Gebiet oder Gegenstand theoretischen oder gefühlsmäßigen Interes­ses, den sie wie auf eine stillschweigende Verabredung hin nicht berühren, sei es weil diese Berührung schmerzlich wäre, sei es, weil sie einen Konflikt davon befürchten.

Dies ent­springt keineswegs immer aus bloßer Zartheit der Empfin­dung, sondern auch aus Feigheit und Schwäche.

Die Personen lassen hier gleichsam ein Gebiet zwischen sich leer und wüst, während ein kräftiges Zugreifen, das den ersten Choc nicht scheut, dasselbe zu Fruchtbarkeiten und neuen Verknüpfun­gen entwickeln könnte.

Deshalb liegt eine ganz andere Nuance vor, wo dies letztere beiderseitig gefühlt und deshalb dem er­sten Beschreiten des vermiedenen Gebietes ein Vorsprung, eine Anerkennung, eine begünstigtere Fruktifizierung dessel­ben als Lohn des Mutigen folgt.

Im Spiel von Kindern ist das gleichfalls zu beobachten: dass irgend ein Gegenstand für alle Tabu ist, dass Wetteifer oder Kooperation sich auf ihn nicht erstrecken darf, sozusagen ein öffentliches Nichteigentum, im Gegensatz zu denjenigen, die als öffentliches Eigentum gelten, und deren sich der erste, der will, oder dem es gelingt, be­mächtigen kann.

Wirtschaftende Persönlichkeiten lassen manchmal gewisse Möglichkeiten unverwirklicht - in der Ausnutzung der Arbeiter, der Ausdehnung der Geschäfts­zweige, der Anlockung der Abnehmer - weil sie einen allzu heftigen Zusammenstoß, dem sie ihre Kräfte nicht gewachsen fühlen, davon befürchten; während stärkere Konkurrenz, die­sen Schutz durch Resignation preisgebend, alle irgend bereit liegenden Kräfte und Chancen ihres Gebietes, aktualisiert und alles bisher Unausgenutzte für ein öffentliches Eigentum in dem Sinne ansieht, dass jeder, der zuerst kommt, davon soviel nehmen oder soviel daraus machen darf, wie er imstande ist.

Endlich auf dem Gebiet des Handelns überhaupt, insoweit es unter der Kategorie des Sittlichen angesehen wird.

Da eine soziale Organisation niemals über hinreichende Gesetze und Kräfte verfügt, das sittlich erwünschte Verhalten ihrer Mitglie­der durchgehends zu erzwingen, ist sie darauf angewiesen, dass diese sich freiwillig die Ausnutzung der Lücken ihrer Gesetze versagen.

Den anständigen Menschen umgibt eine Sphäre von gegen andere geübten Reserven, von Resignationen auf egoi­stische Handlungen, die der Gewissenlose ohne weiteres aus­übt, weil sie überhaupt nur durch innere sittliche Impulse un­tersagt werden können.

Daher eben die häufige Wehrlosigkeit des moralischen Menschen; er will eben nicht mit denselben Waffen und um dieselben Preise kämpfen wie der Schurke, der alle bereit liegenden Vorteile ergreift, sobald er es ohne äußeres Risiko kann.

So besteht zwischen gewissenhaften Menschen sozusagen ein ideelles Vakuum, in das der Unsittliche ein­dringt, und von dem er profitiert.

Das inhaltliche wie soziologische Wesen ganzer gesellschaftlicher Kreise bestimmt sich danach, inwieweit jener Verzicht auf egoistische Chancen sich zwischen die einzelnen schiebt, jeden gegen Angriffe eines je­den sichernd, oder ob das allgemeine Verhalten sich nach dem Wahlspruch: was nicht verboten ist, ist erlaubt - richtet.

Unter der unendlichen Verschiedenheit all dieser Erscheinungen wird so eine formale Gleichheit im Unterschied der Verhal­tungsarten fühlbar.

Jener Gegensatz zwischen dem Prinzip der Grenzwüste und dem, dass das von niemandem besessene Ter­rain für jeden okkupierbar wäre, wird so seiner Grundidee nach des zufälligen und äußerlichen Charakters entkleidet; es zeigt sich als die anschauliche Verkörperung, als das am Raum realisierte Beispiel eines typischen funktionellen Gegenseitig­keitsverhältnisses zwischen Individuen oder Gruppen.

Einen ganz anderen Sinn gewinnt die Neutralität des unbe­wohnten Raumes, indem sie ihn zu positiven Diensten befä­higt: seine Funktion, die bisher eine trennende war, kann auch eine verbindende werden.

Begegnungen von Personen, die auf dem Gebiet der einen oder dem der anderen untunlich wären, können manchmal doch auf neutralem Gebiet stattfinden, und die Dauerform eines solchen wird besonders in primitiven Epochen ein unbewohnter, niemandem gehöriger Landstrich sein.

Denn wo Bewohner sind, ist deren Unparteilichkeit und damit die Sicherheit jeder der zusammenkommenden Parteien nie dauernd gewährleistet, und vor allem kann eine geistige Verfassung, die noch ganz am Sinnlich-Konkreten haftet, sich die Neutralität eines Territoriums wohl nicht besser vorstellen, als dass eben niemand darauf wohnt; zu der Neutralität als allgemeiner, ganz positiver Verhaltungsweise ist von hier, wo sie ein bloßes Manko bezeichnet, ein weiter Weg, und deshalb wird sie zunächst auf Raumteilen haften, die zwar ganz be­stimmte Möglichkeiten von Beziehungen geben, aber doch von sich aus völlig indifferent sind.

Von allen Potenzen des Lebens ist der Raum am meisten die zur Anschauung gewor­dene Unparteilichkeit; alle anderen Inhalte und Formen unse­res Milieus haben durch ihre spezifischen Eigenschaften ir­gendwie andere Bedeutungen und Chancen für die eine als für die andere Person oder Partei, und nur der Raum eröffnet sich jeglichem Dasein ohne irgend ein Präjudiz.

Und dieser Neu­tralität des Raumes überhaupt nähert sich für die praktischen Verwertungen am meisten das unbewohnte, niemandem gehö­rige Terrain, das eben sozusagen bloß Raum und weiter nichts ist.

So ist dieses der gegebene Ort für den wirtschaftlichen Tauschverkehr primitiver Gruppen, die eigentlich in stetem allenfalls latentem Kriegszustande und Misstrauen gegen ein­ander leben.

Der Wirtschaftsverkehr als Austausch objektiver Werte ist ja von vornherein ein Prinzip der Neutralität und der Stellung jenseits sonstiger Parteiung; selbst bei indianischen Stämmen, die auf Kriegsfuß stehen, darf der Händler unge­hemmt von einem zum andern kursieren.

Die neutrale Zone, die man sich nicht anders denn als die unokkupierte vorstellen konnte, findet sich deshalb als Korrelat des neutralen Waren­austausches allenthalben, wird z. B. im frühesten England aus­drücklich hervorgehoben.

Hier ist zwar die Rede von the boundary place between two or more marks, dies sei anerkannt worden als a neutral territory where men might meet, zum Tauschverkehr, if not an friendly terms, at least without hostility.

Eigentlich also handelt es sich hier um die Grenzli­nie, an der die Begegnung stattfindet, sodass keine der Parteien ihr eigenes Gebiet zu verlassen braucht; allein wie, wenn wir von der »Gegenwart« sprechen, wir nicht die genaue Gegen­wart meinen, sondern sie diesseits und jenseits dieses bloßen Punktes aus einem Stückchen Vergangenheit und einem Stück­chen Zukunft zusammensetzen - so dürfte der Grenzstrich für die Praxis wohl allenthalben als eine schmälere oder breitere Zone aufgetreten sein oder sich zu einer solchen gedehnt ha­ben, sodass jede Partei, wenn sie die Grenze der eigenen Mark überschritt, darum noch nicht die der Gegenpartei betrat.

Damit ordnet sich der neutrale Raum in einen bedeutsamen soziologischen Typus ein.

Wo auch immer zwei Parteien sich im Konflikt befinden, wird es für dessen Entwicklung wichtig sein, wenn jede der Parteien der anderen entgegenkommen kann, ohne auf ihr Gebiet einzutreten, und zwar in dem dop­pelten Sinne des feindlichen Angriffs wie des Sichergebens.

Ist eine solche Möglichkeit des Begegnens gegeben, ohne dass im übrigen einer von beiden seinen Standpunkt zu verlassen braucht, so ist damit jene Objektivation und Differenzierung eingeleitet, die das Streitobjekt im Bewusstsein der Parteien von denjenigen Interessen trennt, die jenseits jenes liegen, be­züglich deren eine Verständigung oder Gemeinsamkeit mög­lich ist, und die rohere oder impulsivere Geistesverfassungen in jene Feindseligkeit mit hineinreißen.

Dahin gehören z. B. ganz allgemein auf der Stufe hoher innerer Kultur die persön­lichen Seiten der Individuen bei prinzipiellen Antagonismen und die prinzipiellen Interessen bei persönlicher Feindschaft.

Dahin gehören insbesondere die Sphären der Geselligkeit, der Kirche, des Staatslebens, der Kunst und der Wissenschaft, so­weit in ihnen Burgfriede herrscht, und zwar anhebend von ihrem Umkreis im geistigen Sinn bis zu den Lokalitäten, die ihnen geweiht sind.

Eine unabsehbare Zahl von Beispielen zeigt uns Gebiete, auf denen Verkehr, Entgegenkommen, sachliche Berührung zwischen gegensätzlichen Parteien mög­lich ist, derart, dass hier der Gegensatz nicht zu Worte kommt, ohne dass er doch aufgegeben zu werden braucht, dass man sich zwar aus den Grenzen, die uns sonst vom Gegner scheiden, hinausbegibt, aber ohne in die seinen überzutreten, sondern sich vielmehr jenseits dieser Scheidung hält.

Indem der leere, unokkupierte Grenzbezirk zwischen zwei Stämmen als neu­trale Zone für den Tausch- oder sonstigen Verkehr funktioniert, ist er das einfachste, in seinem reinen Negationscharakter anschaulichste solcher Gebilde, die jener eigentümlich dif­ferenzierten Verhältnisform antagonistischer Elemente zum Mittel dienen, und in denen sie sich verkörpert; sodass sich schließlich selbst der leere Raum als Träger und Ausdruck soziologischer Wechselwirkung enthüllt.


 

Editorial:

Prof. Hans Geser
Soziologisches Institut
der Universität Zürich
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