Die Kriminalpolitik der Spätmoderne
Karl-Ludwig
Kunz 2. Rahmenbedingungen und Grundausrichtung der spätmodernen Kriminalpolitik 3. Aspekte der spätmodernen Kriminalpolitik
4. Die Alternative: Gemeinsinnorientierte Kriminalpolitik 5. Ist mehr möglich: Privatisierung bekämpfen?
1. Die Ausgangslage Wenn man die aufgeklärte Kriminalpolitik, wie sie bis in die 80er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts verstanden wurde, kennzeichnen will, könnte eine Kurzbeschreibung so lauten: Im Kern ging es im Verständnis der Aufklärung, also der beherrschenden philosophischen Strömung im 17. und 18. Jahrhundert in Deutschland, Frankreich und England, um die Konfrontation der Strafrechtswirklichkeit mit Ansprüchen der Vernunft und der Menschenwürde. Im Vordergrund stand nicht die Frage des angemessenen Umgangs mit Verbrechern. Vielmehr war die Auseinandersetzung damit nur eine pointierte Zuspitzung des grundsätzlicheren Problems der Zulässigkeit staatlicher Zwangsmassnahmen gegenüber Individuen; eines Problems also, welches jeden Bürger in seiner stets vor staatlicher Willkür bedrohten Existenz zumindest potentiell betraf. Ob derjenige, welcher gerade von der Polizei verfolgt oder vom Gericht verurteilt wurde, wirklich der Täter war und ob er allein mit rechtsstaatlichen Mitteln verfolgt und verurteilt wurde, war individuell ungewiss und, mehr noch, angesichts verbreiteten Systemunrechts, generell problematisierungsbedürftig. Der von der Aufklärung verlangte Respekt des Staates vor der Bürgerautonomie gebot, dass der Staat es sich gefallen liess, wenn Bürger auch gegenüber staatlicher Strafverfolgung einer Empfehlung folgten, welche Immanuel Kant als Wahlspruch der Aufklärung bezeichnete: Habe Mut dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! [2] Die Anerkennung des Individuums als autonomes vernunftbegabtes Wesen musste gerade dort unter Beweis gestellt werden, wo sie am schwersten fiel: also im Umgang mit Rechtsbrechern. Aufklärerische Kriminalpolitik war deshalb immer auch eine Politik der Begrenzung der Kriminalitätskontrolle und –prävention. Indem die Aufklärung verlangte, die Reaktionen auf Rechtsbrüche vernunftgerecht zu gestalten, behauptete sie die Notwendigkeit einer rationalen Kriminalpolitik. Diese durch kritisch-wissenschaftliche Anleitung zu verwirklichen, gehört im Verständnis der Aufklärung zu den zentralen Gestaltungsaufgaben der Moderne. Vernunft im Umgang mit Rechtsbrechern verlangt Kenntnis der Ursachen des Verbrechens und der präventiven Wirkungen von Interventionen. Die Aufklärung bestimmte die Ursachen von Kriminalität nicht nur im Verbrecher selbst, sondern mehr noch in der Gesellschaft, genauer: In einer ungleichen Sozialstruktur und einem unvernünftig hart und vorschnell eingesetzten Strafrecht. Demgemäss wurden die Wirkungen der Strafe skeptisch eingeschätzt und kriminalpräventive Erwartungen eher an eine reformatorische Sozial- und Gesellschaftspolitik geknüpft. Der zentrale Grund zur Skepsis bestand in der Beobachtung, dass das Strafrecht sich von der Verdachtsabklärung über die Strafverfolgung und die Verurteilung bis hin zum Strafvollzug bevorzugt mit einem Personenkreis befasst, der auf der untersten Stufe der sozialen Leiter angesiedelt ist und bereits vielfache Erfahrungen mit gesellschaftlichen Ausgrenzungen erlebt hat. Insgesamt verdichtete sich der Eindruck, dass Strafrecht mit all seinen Interventionen typischerweise nicht die soziale Desintegration seiner Klientel lindert, sondern diese eher noch verstärkt. Dies ist weder ethisch vertretbar noch der Aufgabe, künftige Kriminalität zu verhüten, dienlich. Eine rationale Kriminalpolitik muss sich deshalb um eine Abschwächung der desintegrativen Wirkungen gesellschaftlicher Kriminalitätsbewältigung bemühen. Dabei geht es nicht um einen möglichst schonenden Umgang mit dem Täter oder gar eine Vernachlässigung der Genugtuungsinteressen des Opfers und der Gesellschaft, sondern um den Vollzug der schlichten Einsicht, dass der Gesellschaft und potentiellen künftigen Opfern im Zweifel am Besten gedient ist, wenn den Straftätern die Chancen zur Re-Integration in die Gesellschaft erhalten bleiben. Dies war bis in die 80er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts ein credo der aufklärerischen Kriminalpolitik, das in der sich als „fortschrittlich“ verstehenden Theorie einmütig vertreten wurde und bei der Umsetzung des Resozialisierungsgedankens zumindest ansatzweise praktische Früchte trug. Heute scheint alles ganz anders: Man verlangt nicht mehr Schutz vor staatlicher Willkür, sondern angesichts einer verbreiteten, von den Medien gestützten, Verunsicherung mehr Sicherheit durch staatlichen Schutz und ist, soweit dies nicht bezahlbar sein sollte, bereit, dafür den eigenen Geldbeutel zu öffnen. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, ja selbst das Wahrnehmungsvermögen sozialer Probleme scheinen verändert. In dem Masse, wie die Informationstechnologie und der weltweite Markt nationalstaatliche Grenzen sprengten und den Individuen neue „globale“ Optionen öffneten, ging die Empfindsamkeit für nach wie vor vorhandene soziale Unterschiede verloren. Da die ungleiche Sozialstruktur kein Thema mehr war, erschien das Problem der aufgeklärten Kriminalpolitik obsolet: Die Verstärkung der Ausgrenzung ohnehin bereits sozial Ausgegrenzter durch offizielle Interventionen gegen Kriminalität, und wie diese soweit möglich zu vermindern sei. Bei genauer Betrachtung enthält die globalisierte Gesellschaft mit ihren angeblich allen offenstehenden Optionen immer noch ein überraschendes Ausmass sozialer Differenzierung. Dementsprechend stellt sich die Grundfrage einer aufklärerischen Kriminalpolitik mit unverminderter Brisanz: Wie kann sich ein Strafrecht, das aufklärerisch, also gleichermassen vernünftig wie menschengerecht zu sein beansprucht, damit abfinden, dass es nach seiner inneren Logik eher sozial desintegrativ als integrierend wirkt? Doch vorab gilt es zu klären, was eigentlich das Neue und Besondere der spätmodernen Kriminalpolitik ausmacht. 2. Rahmenbedingungen und Grundausrichtung der spätmodernen Kriminalpolitik Die gesellschaftlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen der Spätmoderne produzieren neue soziale Probleme. Wohlstandsverlierer, die trotz oder mangels eigenen Einkommens nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten können, machen einen bedeutenden und stabilen Teil der Gesellschaft aus. In die privilegierten Regionen der Welt dringen Migrationsströme aus Gebieten, die mit Armut und Krieg belastet sind. Dadurch siedelt sich auf der untersten Stufe der sozialen Leiter eine Personengruppe an, die infolge Zustroms und Wegweisung eine hohe Fluktuation aufweist, zumeist mittellos, für qualifizierte Arbeit unausgebildet und mit den Lebensverhältnissen in den Zuwanderungsgebieten unvertraut ist. Die zweite Stufe der sozialen Leiter ist von der Angst besetzt, selbst unversehens zum Wohlstandsverlierer zu werden, sei es, dass der Arbeitsplatz wegrationalisiert wird, der ernährende Partner stirbt oder die Zinsen die Zahlungskraft übersteigen, so dass die Bank das Hypothekardarlehen kündigt. Das Bewusstsein, kein gesichertes Auskommen zu haben, sondern sich in einer kaum veränderbaren prekären Situation am sozialen Abgrund zu befinden, erreicht weite Kreise der Bevölkerung bis in die Mittelschichten hinein. Die Befürchtung, vom plötzlich an beliebiger Stelle abbrechenden sozialen Rand mitgerissen zu werden, bewirkt ein Gerangel um die wenigen relativ sicheren Plätze unter Inkaufnahme des definitiven Absturzes der Randständigen. Mit der Ablösung des Wohlfahrtsstaatsmodells durch den spätmodernen Neoliberalismus wird das Netz der sozialen Sicherheit brüchig. Mehr noch wird der Anspruch staatlicher Gewährleistung von Sicherheit als normativ problematisch, weil ökonomisch ineffizient, die Bürger bevormundend und ihre Lebensgestaltung beengend empfunden. Im neuen liberalen Verständnis ist Sicherheit nicht länger ein staatlich verwaltetes Gemeingut, auf das jeder in gleichem Umfang Anspruch erheben kann, sondern eine knappe Ressource, um die ein Konkurrenzkampf nach individueller Kaufkraft entsteht. Die Einsicht wächst, dass soziale Probleme als durchaus „normale“ Schattenseite des Fortschritts nicht eigentlich zu bewältigen, sondern nur in Umfang und Intensität einzudämmen sind. Dies geschieht, indem die Bedrohungsszenarien versicherungsmathematisch analysiert und ihnen Abwehrdispositive entgegengestellt werden. Soziale Probleme werden nunmehr als prävenierbare Risiken bestimmt und kalkuliert [3]. „Risiko“ unterscheidet sich von „Gefahr“ dadurch, dass die nachteiligen Folgen der eigenen Entscheidung zugerechnet werden müssen [4]. Risiko setzt also Risikobewusstsein, Risikoverantwortung und Risikomanagement voraus. Auch die Kriminalität wird jetzt als ein solches Risiko verstanden. Die als „Politik der Inneren Sicherheit“ deklarierte neue Kriminalpolitik folgt einer Versicherungslogik gegen Kriminalität [5]. Kriminalitätsrisiken werden nunmehr durch statistische Aufbereitung registrierter Ereignisse und Zuordnung der Ereignisse zu typischen Merkmalen von Situationen und Personen errechnet. So werden Wahrscheinlichkeitsaussagen darüber möglich, unter welchen Bedingungen mit dem Auftreten welcher krimineller Ereignisse zu rechnen ist. Diese Risikoanalyse erlaubt die Entwicklung risikomindernder und -begrenzender Interventionen. An die Stelle des ehrgeizigen Unterfangens, die Individuen vermittels Strafe zu tadeln und damit motivierend anzusprechen, tritt der vermeintlich ideologisch indifferente Versuch, Räume zu besetzen, Situationen zu beherrschen und damit Kriminalitätsrisiken zu beeinflussen. Kontrolltheoretisch geht es damit nicht mehr um individuelle Verhaltensbeeinflussung, sondern um Lenkung von Aktionsmöglichkeiten durch vorbeugende Regulierung. Mit dem versicherungsstatistischen Verständnis von Kriminalitätsrisiken verlagert sich das kriminalpräventive Interesse von der tat- und täterbezogenen Reaktion hin zur möglichst risikoarmen Gestaltung von Alltagssituationen. Im Vordergrund steht nunmehr das Ziel einer vorbeugenden Bestimmung von Kriminalitätsrisiken und einer Gefahrenminimierung vor Eintritt eines Schadens. Im übrigen tritt neben das kriminalpräventive Anliegen der Reduzierung von Kriminalität dasjenige der Verminderung gesellschaftlicher Verunsicherung durch Kriminalität. Während die Eignung der Strafe zur individuellen Verhaltensbeeinflussung überwiegend skeptisch eingeschätzt wird, gewinnt die strafrechtliche Repression eine neue Bedeutung als symbolisches Mittel zur Bestärkung von Rechtsvertrauen und zum Abbau gesellschaftlich dysfunktionaler Verunsicherung. Daraus ergibt sich ein grundlegender Wandel des kriminalpolitischen Selbstverständnisses. Diesen will ich Ihnen in der Folge in drei verschiedenen Aspekten erläutern. 3. Aspekte der spätmodernen Kriminalpolitik 3.1 Vorbeugende Überwachung Die Bevölkerung erwartet wie bei der Gesundheit so auch bei der Sicherheit ständig ein "Mehr". Die damit verbundenen Einbussen an Freiheit werden bereitwillig in Kauf genommen, erscheint Freiheit doch als ein gewährleisteter abstrakter Wert, mit dem man wenig persönlich verbindet, während Sicherheit als ein knappes Gut der Alltagswelt mit unmittelbarer Auswirkung für jede und jeden verstanden wird. Daher gewöhnt sich die Bevölkerung problemlos an verfeinerte Erfassungstechniken und findet sich ihrer Sicherheit zuliebe mit der zunehmenden Überwachungsdichte ab. 3.2 Käufliche Sicherheit und Sicherheitspartnerschaften Der staatliche Sicherheitsapparat kann mit seinen begrenzten Ressourcen das wachsende Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht mehr hinreichend befriedigen. Das neoliberale Verlangen nach einem "schlanken Staat" schafft vollends Bedarf für einen privaten Sicherheitsmarkt neben der staatlichen Sicherheitsagentur [7]. Nunmehr wird der Staat nicht mehr als alleiniger Sicherheitsgarant, sondern als Koordinator und Teil eines umfassenderen Sicherheitssystems verstanden, welches wesentlich durch Eigenleistungen der Bürgerinnen und Bürger gestützt wird [8]. Das staatliche Monopol der Sicherheitsgewähr ist durch neue staatlich koordinierte Sicherheitspartnerschaften zwischen Polizei, kommerziellen Sicherheitsdiensten, privaten Schutzgemeinschaften und individuellen Bürgern abgelöst [9]. Der Staat konzentriert sich auf die strategische Planung des auf mehrere Schultern zu verteilenden Sicherheitskonzepts. Bei der unmittelbaren Risikominimierung vor Ort verpflichtet sich der Staat nur noch zu einer Grundversorgung mit begrenzter Leistungszusage. Vorrangig ist hier die Eigenvorsorge durch Eigenleistung oder erkauften berufsmässigen Rechtsgüterschutz [10]. Staatliche Sicherheitsleistungen werden ergänzt durch Eigenleistungen der Bürger und Leistungen, die auf dem privaten Sicherheitsmarkt käuflich sind. Persönliche Sicherheitsbedürfnisse, welche das begrenzte staatliche Sicherheitsangebot übersteigen, müssen durch Privatinvestitionen befriedigt werden. Das private Sicherheitsgewerbe ist inzwischen zu einem festen Bestandteil des Konzepts zur Gewährleistung innerer Sicherheit geworden [11]. Infolge des Teilrückzuges des Staates aus dem Bereich der Sicherheitsproduktion vor Ort ist das rechtsstaatlich grundlegende Gewaltmonopol des Staates gefährdet und faktisch wohl schon obsolet geworden. Befürworter der neuen "Sicherheitspartnerschaft" schwächen denn bereits das Gewaltmonopol zu einer blossen "Gewalthoheit" des Staates ab. Demnach soll Gewalt nicht länger exklusiv kraft gesetzlicher Ermächtigung von staatlichen Instanzen ausgeübt werden dürfen, vielmehr soll "der zeitgemässe Rechtsstaat" sich mit der "Kompetenz-Kompetenz bezüglich des Gewalteinsatzes" bescheiden [12]. Die ausdrückliche oder gar stillschweigende Übertragung der hoheitlichen Berechtigung zur Gewaltausübung auf Private ist problematisch, zumal genügend bestimmte gesetzliche Grundlagen zur Gewaltausübung für private Sicherheitskräfte jedenfalls in den deutschsprachigen Ländern nicht vorhanden sind. 3.3 Ausgrenzung von Risikoträgern Die private Risikovermeidung führt über individuelle Schutzvorkehrungen hinaus zur Bildung vertraglich-korporativer Schutzgemeinschaften kraft Benutzungsvereinbarungen, Geschäftsbedingungen und Clubmitgliedschaften. Man schliesst sich Vereinigungen an, deren Exklusivität durch Zutrittsbeschränkungen hergestellt wird. Zudem werden früher öffentlich frei zugängliche Räume (Bahnhöfe, Flugplätze, U-Bahnen) privatisiert und Benutzungsbeschränkungen unterworfen [13]. Die Bürger wählen Wohnungen in geschützten Gegenden und organisieren Nachbarschaftspatrouillen. In den USA leben bereits 30 Mio. Menschen in geschützten Zonen, die von privaten Sicherheitsdiensten abgeschirmt werden [14]. Sie geben dafür inzwischen doppelt soviel aus wie der Staat für die gesamte Polizei. Zugleich werden dort diejenigen Sozialsiedlungen bevorzugt subventioniert, welche die niedrigsten Kriminalitätsraten aufweisen. Die Konkurrenz um staatliche Subventionen führt bei den Siedlungsverwaltungen zu einem Druck, Straffälligen keine Wohnung zu geben und Störenfrieden rasch zu kündigen. So entstehen „künstliche“ Gemeinschaften von statistisch risikoarmen Populationen, die sich zum Erhalt ihres Sicherheitsstandards gegen Risikoträger abschotten [15]. Nicht persönliche Verbundenheit kraft gemeinsamer Erfahrungen und Überzeugungen, sondern formale Merkmale wie ungekündigtes Arbeitsverhältnis, Kreditwürdigkeit und leeres Strafregister entscheiden über die Zulassung zur Schutzgemeinschaft. In einer Gesellschaft, die sich aus einer Vielzahl von derartigen Schutzgemeinschaften zusammensetzt, geht der identitätsstiftende Gemeinsinn verloren. Jeder ist bemüht, einem möglichst exklusiven, nämlich möglichst viele andere ausschliessenden, Club anzugehören. Auch der Staat setzt bevorzugt auf den Ausschluss als gefährlich eingeschätzter Personen: Durch Zutrittsverbote zu öffentlichen Räumen, durch polizeiliche Bannmeilen, elektronisch überwachtem Hausarrest oder durch das klassische Mittel des Strafvollzugs, der nun der Neutralisierung des Gefährdungspotentials der Inhaftierten dient. Der Zielrichtung der incapacitation entsprechend wird der Ausschluss aus der Gesellschaft zur zentralen Bestrafungstechnik. Diese Technik wendet sich faktisch immer noch – trotz des Bemühens zur Erfassung von Tätern in Weissen Krägen -- bevorzugt gegen Personenkreise, deren Biographie ohnehin bereits durch Ausschluss von gesellschaftlichen Privilegien gekennzeichnet ist. Solche Ausgrenzungstendenzen widersprechen der Vorstellung einer „rationalen“ Kriminalpolitik, wie sie in der Zeit der Aufklärung entwickelt wurde. Rationalität meint in diesem Zusammenhang eine Wahl des Umgangs mit Rechtsbrechern danach, was dieser zum Aufbau einer vernunftgerechten menschenwürdigen Gesellschaft beitragen kann. Eine „Civilgesellschaft“ hat sich demzufolge dadurch zu erweisen, dass sie einen zivilisatorischen und integrativen Umgang mit Rechtsbrechern pflegt. Insofern Strafrecht an sich schon ein Sinnbild für sozialen Ausschluss ist, besteht die Aufgabe einer rationalen Kriminalpolitik darin, über die zwangsläufig desintegrative Wirkung des Strafrechts so offen und unvoreingenommen wie möglich Rechenschaft zu geben. Vor allem aber: Diese Wirkung durch flankierende sozial- und gesellschaftspolitische Massnahmen soweit wie möglich auszugleichen. Die aktuelle Politik der Inneren Sicherheit täte gut daran, sich auf diese aufklärerischen Wurzeln der Kriminalpolitik zu besinnen. Doch was genau bedeutet es heute, die Anliegen der Aufklärung zeitgemäss umzusetzen? Diese Frage soll uns im Folgenden beschäftigen. 4. Die Alternative: Gemeinsinnorientierte Kriminalpolitik Abstrakt ausgedrückt, geht es darum, die Praxis der Kriminalitätskontrolle durch kritisch-theoretische Anleitung selbst zu einem rationalen Unternehmen zu machen. Dazu gehört die Vermittlung von Einsichten in die gesellschaftliche Bedingtheit von Kriminalität, in die sozial deklassierende Funktion von Bestrafungsvorgängen, in die bevorzugte Anwendung des Strafrechts auf ohnehin sozial benachteiligte Personen, in die Notwendigkeit einer effizienten Straffälligenhilfe auf Angebotsbasis, in die Bereitstellung einer bedürfnisorientierten Opferbetreuung und -hilfe. Ansätze für eine solche Kriminalpolitik sind erkennbar. So werden die strafrechtlichen Reaktionen inzwischen durch die Gemeinnützige Arbeit und Mediationsprogramme ergänzt. Dem Postulat der Ausgrenzungsarmut entsprechen bei Polizei und Sozialarbeit Programme zur Vermeidung struktureller Viktimisierung, sowie beim Umgang mit ethnischen Minoritäten der Einsatz von Behördenangehörigen derselben Ethnie. Im Strafvollzug unterstützt das Postulat der Ausgrenzungsarmut Programme eines selbstbestimmten sozialen Lernens [16]. Ungeachtet der Möglichkeit solcher pragmatischer kleiner Schritte zu weniger Ausgrenzung im Rahmen des Kriminaljustizsystems bleiben Strategien der Ausgrenzung für das Strafrecht kennzeichnend. Insofern folgen aus dem Postulat der Ausgrenzungsarmut in erster Linie Versuche zur Zurückdrängung strafrechtlicher Konfliktbewältigung. Die üblichen Schlagworte dafür lauten De-Kriminalisierung, Diversion und faktische Nichtintervention. Diese eigentümlich negative, auf das Strafrecht fixiert bleibende, Begrifflichkeit verbirgt, dass es nicht um weniger Strafrecht, sondern um dessen partiellen Ersatz durch andere Strategien der Konfliktbewältigung geht, deren höchst heterogene Inhalte positiv zu benennen und damit – auch in ihrer Problematik – konkret diskutierbar zu machen sind. Unter den Alternativen zum Strafrecht stehen Möglichkeiten der nichtstrafrechtlichen Verarbeitung von Kriminalitätsgeschehnissen durch gemeindenahe Konfliktschlichtung im Vordergrund. Die Suche nach Alternativen zum Strafrecht führt daher mit einer gewissen inneren Logik zu dem aufklärerischen Postulat zurück, die Kriminalpolitik an eine kompensatorische Sozial- und Gesellschaftspolitik anzubinden und soweit wie möglich darin aufzulösen. Es wäre jedoch illusorisch, die Kriminalpolitik völlig in Sozial- und Gesellschaftspolitik auflösen zu wollen. Insofern bedarf es des steten Bemühens um eine (weitere) Zivilisierung des Strafrechts. Die Schlagworte dafür lauten: Umorientierung auf Makrokriminalität, Minimalisierung der Übelzufügung durch Strafe, Abwendung förmlicher Sanktionierung und effiziente Opferhilfe jenseits bürokratischer Verfestigung [17]. Doch sind solche Anliegen weder neu noch revolutionär. Schlimmer noch steht aus gesammelter Erfahrung zu befürchten, dass diese Anliegen von der praktischen Kriminalpolitik auch in Zukunft nur halbherzig und damit unzureichend verfolgt werden. 5. Ist mehr möglich: Privatisierung bekämpfen? Kann und soll man also mehr verlangen? Um die spätmoderne Kriminalpolitik entscheidend und nachhaltig zu verändern, müsste man den Privatisierungstendenzen in der Kriminalitätsvorsorge entgegenwirken, indem man den Staat in die Pflicht nähme, die öffentliche Sicherheit mehr als nur im Umfang einer Grundversorgung zu garantieren. Eine Ausweitung des staatlichen Leistungsangebots liesse den privaten Sicherheitsmarkt schrumpfen [18]. Die Gretchenfrage lautet deshalb: Wie hältst Du es mit der typisch spätmodernen Beschränkung staatlicher Kriminalitätsvorsorge zugunsten einer expandierenden käuflichen Sicherheit? Entwicklungen, welche von globalen Trends der Deregulierung und Entstaatlichung getragen werden, sind nur schwer beeinflussbar. Zudem gilt auch im Bereich der Kriminalitätsvorsorge, dass der Staat ein Dienstleistungsunternehmen für die Gesellschaft ist, welches möglichst rationell zu betreiben ist und sich in sämtlichen seiner Aktivitäten einem Kosten-Nutzen-Vergleich mit nichtstaatlichen Dienstleistern zu stellen hat. Freilich ist ein solcher Vergleich im Sicherheitssektor problematisch, weil Kosten und Nutzen von Massnahmen der Kriminalitätsvorsorge kaum objektivierbar sind. Als allgemeine Regel kann nur gelten, dass kommerzielle Anbieter sich nur dann in profitablen Sicherheitsbereichen betätigen sollten, wenn sie sich an den Kosten für defizitäre – und deshalb gewöhnlich beim Staat verbleibende – Sicherheitsdienstleistungen beteiligen. Entscheidend ist indessen, ob, wo und inwieweit der freie Wettbewerb zwischen staatlichen und privaten Sicherheitsanbietern aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls zu beschränken ist. Ein Ausschluss privater Anbieter kommt namentlich dort in Frage, wo die privatinitiative Kriminalitätsvorsorge eine schädliche Eigendynamik entfaltet, welche die beschriebenen Ausgrenzungsprozesse verstärkt. 5.1 Furchtorientierter Wachstumsmarkt Erfahrungen mit der Auflösung staatlicher Monopolbetriebe und der Liberalisierung des Marktes zeigen, dass in der Folge stets die offerierten Leistungen günstiger wurden und die Nachfrage nach ihnen wuchs. Auch bei der Konkurrenzierung der staatlichen Sicherheitsvorsorge durch private Anbieter ist davon auszugehen, dass dadurch die Angebote vermehrt und diese attraktiver gestaltet werden, wodurch eine zusätzliche Nachfrage entsteht. Der (begrenzt) liberalisierte Sicherheitsmarkt ist auf Wachstum angelegt [19]. Problematisch wird dies durch den Umstand, dass die Nachfrage nach Sicherheitsleistungen nicht durch die objektive Gefährdung, sondern durch die weit grössere subjektive Verunsicherung bestimmt wird, dass ferner erbrachte Sicherheitsleistungen die Verunsicherung typischerweise nicht abbauen, sondern erst recht steigern. Die Sicherheitsbranche reagiert mit ihren Dienstleistungen nämlich nicht nur auf die Schutzbedürfnisse ihrer Kunden, sondern spricht diese Bedürfnisse an und verstärkt sie. Grossformatige Werbung verheisst Schutz vor Opferrisiken, die werbewirksam als besonders naheliegend und schwerwiegend dargestellt werden. Das Geschäft mit der Sicherheit zieht Nutzen aus dem Unsicherheitsgefühl der Bürger, auch und sogar gerade wenn die Verunsicherung das Ausmass der realen Gefährdung übersteigt. Damit surfen die Sicherheitsanbieter auf einer Flutwelle der Kriminalitätsfurcht und machen diese zu Kapital [20]. Da sie von einer überzogenen Kriminalitätsfurcht profitieren, haben sie kein Interesse daran, diese auf ein der objektiven Gefahrenlage entsprechendes Ausmass zu reduzieren. Die Konkurrenz privater Sicherheitsanbieter mit dem Staat und zugleich untereinander bewirkt einen Zwang zur Innovation und Expansion. Somit vergrössert die Sogwirkung des Marktes die Kluft zwischen realer Gefährdung und subjektiver Gefährdungswahrnehmung mit all ihren gesellschaftspolitisch negativen Folgen. Doch fragt es sich, ob dies bei einem staatlichen Sicherheitsmonopol grundsätzlich anders wäre. Zwar mag man von staatlichen Instanzen der Kriminalitätskontrolle – zumindest theoretisch – erwarten, dass diese objektiv sicherheitsfördernde Leistungen erbringen und daneben sich bemühen, der gesellschaftlich dysfunktionalen überzogenen Kriminalitätsfurcht durch Aufklärung und Vertrauensbildung zu begegnen. Freilich hat etwa auch die Polizei kaum ein Interesse, tatsächlich systematisch auf einen Abbau der überzogenen Kriminalitätsfurcht hinzuarbeiten. Die staatlichen Instanzen der Kriminalitätskontrolle und -prävention profitieren wie private Sicherheitsdienstleister von der Furchtwelle und stützen sich auf diese, wenn es gilt, die Bedeutsamkeit ihrer Tätigkeit herauszustreichen und so im innerstaatlichen Verteilungskampf um knappe Haushaltsmittel nicht zu kurz zu kommen. Tendenziell furchteskalierend wirkt darum nicht nur die Betätigung privater Sicherheitsanbieter, sondern auch die der staatlichen kriminalpräventiven Instanzen. Daraus lassen sich deshalb keine zwingenden Argumente für eine Nichtzulassung privater Anbieter herleiten. 5.2 Ausgrenzungsarmut als Qualitätskriterium Ob und inwieweit die Teilprivatisierung der Kriminalitätsvorsorge sozial desintegrativ wirkt und daher gesellschaftspolitisch schädlich ist, lässt sich darum wohl nur
Auch staatliche Interventionen gegen Kriminalität unterscheiden sich in der Intensität ihrer Eignung zur Ausgrenzung der von ihnen Betroffenen. So wirkt eine Verurteilung oder gar eine Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe typischerweise desintegrativer als eine diskrete schriftliche Verfahrenserledigung durch Strafbefehl oder gar eine Einstellung des Verfahrens gegen Wiedergutmachung. Ähnliches gilt für privatinitiative Interventionen gegen Kriminalität. Von allen privatinitiativen Interventionen dürfte die unmittelbare Problemverständigung zwischen Täter und Opfer mit privatem Ausgleich am geringsten desintegrativ ausfallen. Dem folgt das Mediationsverfahren, welches in den meisten Ländern von nichtstaatlichen Instanzen betrieben wird und auf Freiwilligkeit der Inanspruchnahme durch Täter und Opfer beruht. Im mittleren Spektrum der Ausgrenzungsintensität sind Betätigungen der gemeindenahen Prävention und der kommerziellen Sicherheitsdienste anzusiedeln. Der Betrieb privater Strafvollzugsanstalten weist die höchste Desintegrationseignung auf und übertrifft insoweit staatliche Vollzugsanstalten bei weitem. Die spätmodernen Tendenzen der Teil- und Re-Privatisierung der Kriminalitätsvorsorge sind also zu divergent, um über einen Kamm geschoren zu werden. Die Teilprivatisierung des Strafvollzugs, wie sie in den USA üblich ist, begründet die reale Gefahr einer kontinuierlichen Verschärfung der Sanktionierungspraxis, die weder mit dem Anliegen eines gerechten Tatausgleichs noch mit präventiven Überlegungen zu rechtfertigen ist. So hat die Strafvollzugsforschung ergeben, dass die Schaffung neuer Haftplätze die Kontrollinstanzen dazu animiert, diese Plätze alsbald zu füllen. Dieser Zusammenhang ist seit längerem aus dem medizinischen Bereich bekannt, wonach Ärzte bei einem Überangebot an Krankenhausbetten zu vermehrten Einweisungen in stationäre Behandlung tendieren. Ein notwendigerweise gewinnorientierter privater Strafvollzug wird angesichts dieses Zusammenhanges ständig ein Überangebot an Haftplätzen bereithalten – in der begründeten Aussicht, dass die Justiz diese Plätze alsbald durch vermehrte Einweisungen und längere Strafzeiten belegen wird. Private Strafanstalten begründen die Tendenz, die Sanktionierungspraxis ohne sachlichen Anlass zu verschärfen. Sie treiben damit die Kosten des Strafvollzugs in die Höhe und widersprechen dem Erfordernis einer rationalen, auf sachlich begründbare Argumente gestützten, Kriminalpolitik. Hingegen existieren auch Formen des privaten Umgangs mit Kriminalität, welche auf Vermeidung von Desintegration des Straftäters angelegt sind. In den vergangenen dreissig Jahren hat die us-amerikanische Kriminologie praktisch einmütig die unzureichende Einbindung der Gesellschaft in die Kriminalitätskontrolle beklagt und für den Anstieg der registrierten Kriminalität verantwortlich gemacht. Sie gab Nationen mit niedrigem registrierten Kriminalitätsvolumen und von Traditionen geprägtem, integrativem und informellem Umgang mit Kriminalität in sozialen Nahräumen wie Japan, China und die Schweiz als vorbildhaft aus [21]. Aus einer ganz anderen Optik hat die sogenannte „Kritische Kriminologie“ die nichtkommerzielle Privatinitiative bei der Kriminalitätsbewältigung befürwortet: Unter dem Einfluss von Nils Christie wurde mit den Stichworten Abolitionismus, staatliche Nonintervention und Konflikte als Eigentum die Auffassung vertreten, der Staat habe sich aus der Kriminalitätskontrolle zurückzuziehen und müsse zur Vermeidung fataler Ausgrenzungstendenzen den Bürgern die persönliche Kompetenz zur Konfliktlösung zurückgeben [22]. Schliesslich haben John Braithwaite mit dem „integrative shaming“ [23]und Ezzat Fattah mit dem „restorative justice model“ [24]Vorlagen dafür entwickelt, wie eine weitgehende Privatisierung der Kriminalitätskontrolle mit einer weitgehenden Ausgrenzungsarmut zu verbinden ist. Generell ausgedrückt, sind bei Zugrundelegung des Qualitätskriteriums der Ausgrenzungsarmut keine grundsätzlichen Einwände gegen die Teilprivatisierung der Kriminalitätsvorsorge zu erheben. Zu einem „civilisatorischen“ Umgang mit Kriminalitätsrisiken gehört eine selbstbestimmte Auseinandersetzung damit jenseits und vor staatlicher Regulierung. Gerade die aktuelle akademische Diskussion um eine „bürgerliche“ Bewältigung von Konflikten, welche aus Kriminalität entstehen, erkennt dies und verlangt unter dem Stichwort „empowerment“ mehr Bürgerverantwortung und damit weniger Staat [25]. 5.3 Konsequenz Auf einen Punkt gebracht lautet das Ergebnis der Analyse folglich, dass die Teilprivatisierung der institutionellen Befassung mit Kriminalität nicht als solche abzulehnen ist. Vielmehr ist ihre Erträglichkeit danach zu beurteilen, ob durch die jeweilige sektorielle Privatisierung die im Strafrecht ohnehin angelegten problematischen Ausgrenzungsmechanismen verstärkt werden. Anders und einfacher gesagt: Das Problem ist nicht das neue der Privatisierung einzelner Bereiche der Reaktion auf oder der Prävention von Kriminalität, das Problem ist vielmehr das alte der Minimierung schädlicher Ausgrenzungsfolgen, die das Strafrechtssystem mit einer gewissen inneren Logik produziert. Oder noch einfacher formuliert: Nicht die Teilprivatisierung des Umgangs mit Kriminalität, sondern deren soziale Verträglichkeit ist das Thema. Ein Schlusswort könnte darum lauten: Jenseits der vordergründigen Fixierung auf die Frage der privaten oder staatlichen Organisationsform gilt es, die Mechanismen der sozialen Identitätsstiftung möglichst ausgrenzungsarm zu gestalten. Wo Teilprivatisierungen die Desintegration mindern, sind sie den vergleichsweise stärker ausgrenzenden staatlichen Interventionen vorzuziehen. Wo hingegen Teilprivatisierungen die Desintegration zusätzlich fördern, kann ihnen mit der Autorität der kriminalpolitischen Vernunft entgegengetreten werden. Anmerkungen [2] Kant Immanuel (1784) Was ist Aufklärung?. Berlinische Monatsschrift, 481-494 [3] Dazu grundsätzlich: Beck Ulrich (1986) Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Frankfurt a. M.; Bonss Wolfgang (1995) Vom Risiko. 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[20] McMahon, M. (1997) Kontrolle als Unternehmen. Einige neue Trends in der Privatisierung der Strafjustiz. Widersprüche 17, Nr. 63, 25-36; South (Fn. 19) [21] Adler Freda (1983) Nations not obsessed with crime, Littleton Col.; Clinard Marshall B. (1978) Cities with little crime. The case of Switzerland, London usw.. Ob die Annahmen dieser Autoren zutreffen, soll hier nicht untersucht werden. Zweifel für die Schweiz bei Balvig Flemming (1990) Weiss wie Schnee. Die verborgene Wirklichkeit der Kriminalität in der Schweiz, Bielefeld [22] Christie Nils (1986) Grenzen des Leids, Bielefeld; Scheerer Sebastian (1984) Die abolitionistische Perspektive. Kriminologisches Journal 16, 90-111 [23] Braithwaite John (1989) Crime, shame and reintegration, Cambridge [24] Fattah Ezzat (1995) Restorative and retributive Justice models, a comparism. In Kühne Hans-Heiner (Hrsg.): Festschrift für Koichi Miyazawa, Baden-Baden 305-315 [25] Kunz (Fn. 17), 403 ff. Last update: 18 Okt 11 |
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