Betreuung im Schweizer Frauenstrafvollzug

Das Betreuungskonzept der Frauenstrafanstalt Hindelbank

Petra Keller 

1998

Inhalt

1. Einleitung

l Der Schweizer Strafvollzug

2. Die Geschichte des Strafvollzugs

3. Die Funktion des Gefängnisses in der Schweiz

3.1 Die Straffunktion des Gefängnisses
3.2 Die Resozialisierungsfunktion des Gefängnisses
3.3 Die Widersprüchlichkeit der Verbindung von Strafe und Resozialisierung

4. Das Konzept des "Doppelten Mandates"

4.1 Das Konzept des "Doppelten Mandates" in der Theorie der sozialenArbeit
4.2 Das Konzept des "Doppelten Mandates" im Strafvollzug

ll Die Anstalten in Hindelbank: Der Frauenstrafvollzug

5. Die Frauenanstalt Hindelbank

5.1 Geschichte
5.2 Aufbau
5.3 Probleme
5.4 Führungsleitbild und Organisation

6. Das Konzept des betreuungsorientierten Gruppenvollzugs

6.1 Der Aufgabenbereich der BetreuerInnen im betreuungsorientierten Gruppenvollzug
6.2 Lösungsversuche der BetreuerInnen im Umgang mit dem doppelten Mandat
6.3 Sozialarbeit in Hindelbank

7. Schlusswort

8. Literatur


1. Einleitung

"Vergeltung" und "Busse tun" war der Hauptzweck des Strafvollzugs im ganzen 19. Jahrhundert und auch noch weit in das 20. Jahrhundert hinein. Erst in den sechziger und siebziger Jahren kam das Schlagwort "Resozialisierung" auf.

Während sich in Deutschland die Reform des Strafvollzugs in Richtung Sozialtherapie entwickelte, begann man in der Schweiz seit Mitte der siebziger Jahre mit der Einführung sozialpädagogischer Vollzugskonzepte. Mit diesen Reformen ging ein Umdenken im Bezug auf Aufgabe und Bedeutung des Aufsichtspersonals einher. War im traditionellen Strafvollzug vom "Aufseher"/von der "Aufseherin" die Rede, spricht man seit der Reform viel mehr vom "Betreuer"/von der "Betreuerin". Während im traditionellen Strafvollzug die Aufgabe der AufseherInnen darin bestand, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, wurde dem Tätigkeitsbereich der BetreuerInnen in Reformgefängnissen eine weitere Dimension hinzugefügt. Sie sollen nämlich am Ziel der Resozialisierung mitwirken, zusammen mit den Psychologen, Therapeuten, Ärzten und Erwachsenenbildnern. Dies macht die Situation eines Betreuers/einer Betreuerin insofern kompliziert, als er/sie eine Doppelfunktion - die Aufsichts- und die Betreuungsfunktion - gleichzeitig erfüllen muss.

Mit der gesetzlichen Festlegung der Resozialisierung als zweites Vollzugsziel nebst dem Bestrafen, entstand der praktische Widerspruch mit dem sich seither die im Vollzug Tätigen auseinanderzusetzen haben.

Am Beispiel der Frauenanstalt Hindelbank will diese Arbeit aufzeigen, wo dieser Zielkonflikt im heutigen Alltag des Schweizer Strafvollzugs besonders virulent ist, wer am meisten mit diesem Dilemma konfrontiert ist und wie damit umgegangen wird. Ausserdem möchte ich zeigen, wie moderne Sozialarbeit im Gefängnis praktiziert wird.

Ich werde in Kapitel 2 zuerst einen Rückblick auf die Geschichte des Strafvollzugs halten und erklären, wie sich die verschiedenen Funktionen der Institution "Gefängnis" entwickelt haben. In Kapitel 3 gehe ich auf die rechtlichen Grundlagen des Schweizer Strafvollzugs ein. Das 4. Kapitel ist dem Konzept des doppelten Mandates gewidmet, welches die Problematik der BetreuerInnen im Strafvollzug erklärt.

Im zweiten Teil beschäftige ich mich mit der Frauenanstalt Hindelbank. In Kapitel 5 informiere ich über Geschichte, Aufbau und aktuelle Probleme der Anstalt. Ich erkläre auch ihr Führungsleitbild und ihre Organisation. Kapitel 6 befasst sich mit dem in Hindelbank praktizierten Betreuungskonzept und den daraus resultierenden Schwierigkeiten für die BetreuerInnen. Abschliessend kommt das Thema der Sozialarbeit in Hindelbank zur Sprache.

[Inhalt]


l Der Schweizer Strafvollzug


2. Die Geschichte des Strafvollzugs

Die Geschichte des Strafvollzugs (vor allem der Freiheitsstrafen in geschlossenen Anstalten, wie er heute üblich ist) ist eng verbunden mit der Entstehung und der Geschichte der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft. Frühere gesellschaftliche Epochen kannten zwar die Inhaftierung in Kerkern oder Ähnlichem, diese hatten aber vor allem den Zweck, den Gefangenen zur Hinrichtung zur Hand zu haben.

Das moderne Gefängnis mit seinem gesellschaftlichen Zweck entstand im 16. Jahrhundert in den Zentren des Frühkapitalismus in den Niederlanden sowie in den Hansestädten Nordwestdeutschlands. Der ursprüngliche Name der Institution "Zucht- und Arbeitshaus" verrät ihren Zweck und Charakter deutlich. Zwei geschichtliche Ereignisse führten zur Entstehung dieser Institution:

1. Zur Zeit der Entstehung frühkapitalistischer Verhältnisse war es keine Selbstverständlichkeit, dass sich eine genügende Anzahl von Arbeitskräften freiwillig den Zwängen unterwarf, die sich aus Lohnarbeitsverhältnissen ergaben. Das Bürgertum, welches seine Leistungsorientierung verwirklichen wollte, war aber auf eine Arbeiterschaft angewiesen, die nicht nur qualifiziert, sondern auch diszipliniert, pünktlich und leistungsbereit war.

2. Im 17. Jahrhundert entstand mit der Umwandlung feudal agrarischer Verhältnisse durch Bauernlegen (Bezeichnung für das Einziehen von Land, welches dem Gutsherrenbesitz zugeschlagen wurde) eine riesige vagabundierende Armutsbevölkerung. Diese sammelte sich in den Städten an und wurde für das Sicherheitsbedürfnis der reichen Handelsstädte ein zunehmendes Problem. Die Städte reagierten mit repressiven Massnahmen, wie zum Beispiel Aufenthaltsbeschränkungen, Verbot der Bettelei und der Einführung von Zucht- und Arbeitshäusern.

Bedeutsam bei der Entstehung dieser Institution ist, dass bei ihrem Beginn der Sozialisationsaspekt und der ökonomische Nutzen und nicht der strafrechtliche Aspekt im Vordergrund stehen. So hat der Eingewiesene keineswegs eine Strafe zu verbüssen, sondern er soll sich in Disziplin üben. Von ihm wird eine regelmässige Arbeit und eine Leistungsorientierung erwartet.

Unter dem Einfluss der bürgerlichen Aufklärung, vor allem des aufgeklärten Rechtsstaatsgedanken in Verbindung mit einem spezifischen Individualismus wie man ihn bei Kant und Feuerbach findet, tritt der hinter der Institution steckende Erziehungsgedanke in den Hintergrund. An seine Stelle tritt im 19. Jahrhundert der reine Vergeltungsstrafvollzug, der die Strafe an der Tat und an der Schuld des Täters bemisst. Ziel der Inhaftierung in Gefängnissen wird, im Sinne des liberalen Rechtstaats, die Vergeltung der begangenen Tat und indirekt die abschreckende Wirkung andern gegenüber.

Diese Veränderung in Ziel und Zweck des Strafvollzugs kann man auch an den Veränderungen der inneren Organisation der Gefängnisse erkennen. Hatten die frühen Zucht- und Arbeitshäuser fabrikartigen Charakter, so kommen jetzt Zellenhäuser auf, in denen der Häftling in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird. Auch die Art und der Zweck der Arbeit im Gefängnis verändert sich. Es gibt keine erwerbswirtschaftlich orientierte Produktion der gesamten Anstalt mehr, sondern Zwangsarbeit, welche auf die "Beeinflussung der Seele des einzelnen Häftlings" gerichtet ist. Der Vergeltungsstrafvollzug soll den Täter zur "inneren Einkehr" bewegen, er soll seine Schuld anerkennen. Die Zwangsarbeit, auch sinnlose und unproduktive Arbeit, wurde dafür als geeignetes Mittel angesehen.

Der Vergeltungsstrafvollzug erfuhr bis weit in unser Jahrhundert hinein keine wesentlichen Änderungen. Erst in den sechziger und siebziger Jahren kam es in Deutschland und der Schweiz zu ersten Reformen. Während sich der Strafvollzug in Deutschland in Richtung Sozialtherapie entwickelte, begann man in der Schweiz seit Mitte der siebziger Jahre mit der Einführung pädagogisch orientierter Vollzugskonzepte.

17. Jahrhundert:

  • "Zucht- und Arbeitshaus"

  • ähnlich den Manufakturen

  • leistungsorientiert

  • kein Abbüssen von Strafe

19. Jahrhundert:

  • Vergeltungsgedanke kommt auf

  • "innere Einkehr"

  • sinnlose Arbeit als Mittel um den Täter zur Anerkennung seiner Schuld zu bewegen

20. Jahrhundert: 60er Jahre:

  • Resozialisierungsgedanke kommt auf

  • Reformen in Deutschland in Richtung Sozialtherapie

  • Reformen in der Schweiz: Einführung sozialpädagogischer Vollzugskonzepte

Abbildung 1: Die Entwicklung der Institution "Gefängnis"

[Inhalt]

3. Die Funktion des Gefängnisses in der Schweiz

Obwohl der Auftrag der Institution "Strafvollzug" vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, kann man in der Schweiz nicht von einem einheitlichen Schweizer Strafvollzug sprechen. Für die Durchführung des Vollzugs sind nämlich die Kantone zuständig. Diese haben sich deshalb zu drei regionalen Konkordaten zusammengeschlossen (Konkordat Nordwest- und Innerschweiz, Konkordat Ostschweiz, Concordat Romand).


3.1 Die Straffunktion des Gefängnisses

Nach Artikel 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist jemand strafbar, wenn er eine Tat begeht, welche "das Gesetz ausdrücklich mit einer Strafe bedroht". Diese Strafe besteht entweder aus einer Gefängnisstrafe (für "Vergehen" angeordnet und mit einer Dauer zwischen drei Tagen und drei Jahren) oder aus einer Zuchthausstrafe (für "Verbrechen" angeordnet, Dauer zwischen einem und 20 Jahren). Für gewisse Verbrechen ist auch eine lebenslängliche Zuchthausstrafe vorgesehen (Art. 9, 35, 36 StGB).

Das gesamtgesellschaftliche Ziel des Strafvollzugs besteht in der Verteidigung der bestehenden Strukturen der Gesellschaft. So soll die Sicherheit und Ordnung der Bevölkerung aufrechterhalten und die bestehenden Normen verdeutlicht werden.

Die staatlich festgelegte Freiheitsberaubung stellt eine Strafe dar. Der Staat erachtet es für notwendig, dem Delinquenten ein Übel zuzufügen, weil dieser selbst ein Unrecht (ein Vergehen oder ein Verbrechen) begangen hat. Durch die Strafe soll das begangene Unrecht gesühnt werden.

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3.2 Die Resozialisierungsfunktion des Gefängnisses

Neben der Notwendigkeit, den Täter zu bestrafen, legt der Gesetzgeber als zweite Funktion des Strafvollzuges die Reintegration in die Gesellschaft fest. Explizit erwähnt wird diese Funktion im Artikel 37 Ziff. 1 Absatz 1 StGB:

"Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten."

Der Straftäter soll also während seinem Aufenthalt in einer Strafanstalt nicht nur seine Tat abbüssen, er soll sich auch zu einem Menschen entwickeln, der in der Gesellschaft zu leben vermag, ohne weiteres Unrecht zu begehen.

Diese zweite Funktion macht den Strafvollzug der sozialen Arbeit sehr ähnlich, beide dienen der sozialen Integration der Gesellschaftsmitglieder, beide wollen ein gesellschaftliches Zusammenleben ohne Gewalt erzielen.

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3.3 Die Widersprüchlichkeit der Verbindung von Strafe und Resozialisierung

Die Verbindung der beiden Funktionen Strafe und Resozialisierung ist widersprüchlich, da in praktisch allen Fällen die vom Richter ausgesprochene Strafe in ihrer Art und Dauer nicht dem entspricht, was von einem pädagogischen Standpunkt her angemessen wäre. Vielleicht hat der Straffällige gar keine Resozialisierung nötig, da er bis zu der Tat sozial unauffällig gelebt hat. Oder er kann gar nicht (re-)sozialisiert werden, weil zu viele Persönlichkeitsdefizite vorliegen. Bei vielen Ausländern macht es gar keinen Sinn, sie in einer Schweizer Strafanstalt zu resozialisieren, weil sie nach Ende ihrer Strafe in ihr Heimatland ausgeschafft werden.

Sicher gibt es auch Fälle, wo die Dauer der Haftstrafe genau dem Zeitraum entspricht, der nötig ist, um die Person auf ein selbständiges Leben in der Gesellschaft vorzubereiten. In der Praxis ist dieser Fall jedoch äusserst selten.

Der Gesetzgeber beschränkt sich darauf, die beiden Funktionen "Strafe" und "Resozialisierung" als die Ziele des Strafvollzugs zu nennen. Vorschriften, wie diese im Vollzugsalltag umgesetzt werden sollen, macht er keine.

Der Vollzugsalltag wird durch das kantonale Recht geregelt. Aber auch dieses erwähnt die Probleme nicht, welche sich aus der Verbindung der beiden Ziele ergeben könnten. Die Frauenanstalt Hindelbank fällt unter die bernische Strafvollzugsverordnung. In dieser wird als Vollzugsziel folgendes genannt: "Der Vollzug der Strafen und Massnahmen soll dem Eingewiesenen helfen, zu einem eigenverantwortlichen Leben in der Gemeinschaft, unter Achtung des Rechts des andern, zu finden. Ausserdem soll er die Einsicht des Eingewiesenen in die Folgen seiner Tat für sich selbst, das Opfer und die menschliche Gemeinschaft wecken." Der Artikel 21 derselben Verordnung verpflichtet den Gefangenen, "nach Kräften" zur Erreichung des Vollzugsziels beizutragen.

Wir sehen also, dass die Widersprüchlichkeiten, die sich auf die Praxis der im Vollzug Tätigen auswirken, schon im Gesetz angelegt sind. Dieses schreibt als Vollzugsziel Freiheitsentzug sowie Resozialisierung vor, ohne die Probleme, die durch eine Verbindung der beiden Ziele entstehen könnten, zu berücksichtigen. Das Gesetz geht sogar soweit, den Straffälligen zur aktiven Mitarbeit am Vollzugsziel zu verpflichten.

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4. Das Konzept des "Doppelten Mandates"


4.1 Das Konzept des "Doppelten Mandates" in der Theorie der sozialen Arbeit

In der sozialen Arbeit versteht man unter dem Konzept des "Doppelten Mandates" die Verbindung von zwei verschiedenen, sich unter Umständen widersprechenden Aufträgen in einer Berufsrolle. Der Begriff meint, dass der Sozialarbeiter in der Ausübung seines Berufs immer wieder mit unterschiedlichen Interessen konfrontiert ist, zwischen welchen er vermitteln muss.

Die Sozialarbeit/Sozialpädagogik befasst sich seit jeher mit der Armut. Die Klienten eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin gehören meistens der Unterschicht an und haben die Mittel nicht, um einen Sozialarbeiter/eine Sozialarbeiterin bezahlen zu können. Sozialarbeiter sind denn auch in der Regel nicht selbständig erwerbstätig, sondern von Institutionen angestellt. Diese Institutionen wiederum sind von der Öffentlichkeit getragen. Es ist also die Öffentlichkeit, die für die Entlöhnung der SozialarbeiterInnen aufkommt. Dies erklärt, warum die Interessen der Öffentlichkeit für die SozialarbeiterInnen eine nicht unbedeutende Rolle spielen. Andererseits müssen die SozialarbeiterInnen natürlich ihren Klienten zur Seite stehen und deren Interessen vertreten.

Der Sozialarbeiter/die Sozialarbeiterin hat also eine mediatorische Position, seine/ihre Tätigkeit ist eine helfende und kontrollierende zugleich. Einerseits handelt er/sie im Interesse des problembeteiligten Individuums (Hilfe), andererseits im Interesse der Gesellschaft (Kontrolle), welches unter Umständen dem Klienteninteresse entgegen gerichtet ist.

Das "doppelte Mandat" bezeichnet also diese Verbindung von Hilfeparadigma und Kontrollparadigma in der sozialen Arbeit.

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4.2 Das Konzept des "Doppelten Mandates" im Strafvollzug

Sozialarbeit handelt dort, wo soziale Schäden entstehen, wo Personen oder Gruppen benachteiligt, deklassiert, ausgegrenzt werden. Da Täter und Opfer vor,

während und nach dem Strafverfahren sozialen Schaden erleiden, ist dieser Bereich ein Handlungsfeld für soziale Arbeit.

Für die im Strafvollzug tätigen SozialarbeiterInnen ist das "doppelte Mandat" um so prägnanter, als die Interessen des Klienten/der Klientin (des Insassen/der Insassin) und der Gesellschaft noch weiter auseinander klaffen bzw. noch schwieriger zu vermitteln sind. Während im traditionellen Strafvollzug die Lösung des Widerspruchs darin bestand, dass man verschiedenen Berufsgruppen verschiedene Aufträge zuwies (die SozialarbeiterInnen vertraten nur die Interessen der KlientInnen, das Sicherheitspersonal nur die Interessen der Öffentlichkeit), sind im modernen Strafvollzug die beiden Aufträge in einer Berufsrolle vereint. In Kapitel 6 wird ersichtlich, welche das ist und wie damit umgegangen wird.

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ll Die Anstalten in Hindelbank: Der Frauenstrafvollzug


5. Die Frauenanstalt Hindelbank

Die Frauenanstalt Hindelbank ist das grösste Frauengefängnis in der Schweiz (zwei kleinere Anstalten liegen in Lonay im Kanton Waadt und in La Stampa im Kanton Tessin). Sie liegt etwas ausserhalb des Dorfes Hindelbank zwischen Bern und Burgdorf.


5.1 Geschichte

Die Anstalt gehörte ursprünglich zum Schloss des Hieronymus von Erlach, welches 1720 erbaut wurde. Bis 1866 war es der Sitz der Familie von Erlach. Der Kanton Bern übernahm das Schloss und funktionierte es zu einer Armenanstalt für Frauen um. Von 1896 bis 1912 wurde es als "Zwangsanstalt für Weiber" genutzt. Ab 1912 waren nicht nur Frauen, die zu "fürsorgerischem Freiheitsentzug" eingewiesen waren in Hindelbank, sondern auch strafrechtlich verurteilte.

1942 trat das neue Strafvollzugsgesetz in Kraft, welches eine strikte Trennung von erstmaligen und rückfälligen Tätern/Täterinnen verlangt. Diesem zufolge wurden zwei neue Gebäude errichtet, eines für die Erstmaligen und eines für die Rückfälligen. Diese wurden 1961/62 in Betrieb genommen (1). In den alten Räumlichkeiten des Schlosses war jetzt nur noch die Verwaltung untergebracht.

Das der Anstalt angegliederte Übergangsheim für den Vollzug der Halbfreiheit "Steinhof" konnte 1958 in Burgdorf eröffnet werden.

Mit der Wahl eines neuen Direktors setzte 1983 die Reorganisation des Gesamtbetriebs ein. So wurde der betreuungsorientierte Wohngruppen-Vollzug aufgebaut, diverse Dienste ausgebaut und eine Sanierung in die Wege geleitet.

1992 wurde eine neue Spezialabteilung für schwerstsüchtige Frauen eröffnet (2).

1994 wurde im Rahmen eines AIDS-Präventions-Projekts die Abgabe steriler Spritzen an die Frauen eingeführt.

1995 trat die neue Direktorin, Frau Marianne Heimoz ihr Amt an. Im gleichen Jahr wurde mit der Teilsanierung der Anstalt begonnen, welche ein Jahr später abgeschlossen wurde.

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5.2 Aufbau

Die insgesamt 109 Plätze der Strafanstalt sind seit Mitte der achtziger Jahre fast immer voll belegt. Der Ausländerinnenanteil machte 1996 mehr als die Hälfte (57,89%) aus. Diese Frauen kommen vor allem aus Südamerika und Südafrika. Der Anteil von Frauen, die aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus der Türkei und Albanien kommen, nimmt jedoch zu.

Die grosse Mehrheit der Insassinnen in Hindelbank sind erstmalige Täterinnen (1996 waren es 87,84%). Gut die Hälfte der Frauen wurde wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei den Ausländerinnen ist der Drogentransport ein sehr häufiges Delikt, während Delikte im Zusammenhang mit Drogenkonsum eher von Schweizerinnen begangen werden. In den letzten Jahren wurde eine Zunahme an Tötungsdelikten festgestellt.

Die Insassinnen wurden 1996 von 111 MitarbeiterInnen betreut (inklusive Teilzeitstellen).

In der Anstalt gibt es sechs Wohnabteilungen. Vier davon gehören zum sogenannten Normalvollzug, von denen zwei je 23 Frauen aufnehmen können und zwei je 17. Die zwei restlichen Wohnabteilungen gehören zum Spezialvollzug und haben je acht Plätze. Eine der beiden Spezialabteilungen ist die Mutter-Kind-Abteilung. Sie ist für Frauen konzipiert, die kurz vor oder während ihrer Einweisung ein Kind bekommen haben. Die zweite Spezialabteilung ist die Abteilung für Frauen in schwierigen Vollzugsphasen. Hier können Frauen, die eine intensivere Betreuung brauchen, für eine gewisse Zeit in einer kleineren Wohngruppe leben.

Die Wohngruppe wird tagsüber von einem Betreuer/einer Betreuerin beaufsichtigt. Pro Abteilung gibt es vier bis fünf BetreuerInnen (ca. 380 Stellenprozente), die zusammen ein Team bilden. Eine Betreuerin ist gleichzeitig die Wohngruppenleiterin.

In Hindelbank wird das sogenannte Durchmischungsprinzip praktiziert. Das bedeutet, dass Frauen mit verschiedenen Delikten und Strafmassen, aber auch mit unterschiedlichem Alter, kulturellen Hintergrund und einer unterschiedlichen Sprache zusammenleben. Die Insassinnen müssen sich mit den verschiedenen Mentalitäten auseinandersetzen und Konkfliktfähigkeit lernen.

Die Frauen werden von 21.30 Uhr bis 6.30 Uhr in ihren Zellen eingesperrt. Tagsüber gilt für alle Frauen nach Artikel 37 StGB Arbeitspflicht. Die Anstalt hat interne Betriebe, in denen die Frauen beschäftigt werden. Dazu gehören die Wäscherei, Schneiderei, Töpferei, Kartonage, Gärtnerei, Küche, Hausdienst, technischer Dienst und die Beschäftigungswerkstatt. In einigen Bereichen (z.B. Schneiderei, Töpferei, Küche, Wäscherei) ist es möglich, eine sechs monatige Anlehre zu machen. Dieses Angebot hat in den letzten Jahren zugenommen und wird von den Frauen rege benutzt. Vor allem Ausländerinnen können so Fertigkeiten erlernen, die ihnen in ihrem Heimatland gute Dienste leisten können. Die Möglichkeit, eine Lehre zu absolvieren, gibt es eher selten, da dies bedingt, dass die Insassin eine Langzeitstrafe abzusitzen hat. Alle Insassinnen arbeiten intern, es ist zur Zeit nicht möglich und auch nicht vorgesehen, dass Insassinnen extern einer Arbeit nachgehen können.

Im April/Mai 1998 wurde ein Zaun um die gesamte Anstalt errichtet. Dieser schuf eine grössere innere Freiheit für die Frauen, da sie sich jetzt nicht nur in ihren Wohngruppen frei bewegen können, sondern auch den Weg zwischen Zelle und Arbeitsplatz selbständig zurücklegen können.

Für die Sicherheit in Hindelbank ist der Sicherheitsdienst verantwortlich. Er begleitet die Frauen, die sich auf dem Areal bewegen, mit der Kamera, organisiert Transporte und bedient Türen und das Telefon. Auch die BetreuerInnen haben einen Sicherheitsauftrag. Sie schliessen die Insassinnen am Abend ein und führen wenn nötig Zelleninspektionen durch (vergleiche Kapitel 6.1).

Innerhalb der Anstalt gibt es diverse Dienste, die die Frauen in Anspruch nehmen können. So gibt es einen Gesundheitsdienst mit Ärzten, PsychologInnen, Psychiater, und einer Physiotherapeutin. Ausserdem stehen SeelsorgerInnen und ErwachsenenbildnerInnen zur Verfügung. Einen eigenen Sozialdienst gibt es seit 1996 nicht mehr. Die Sozialarbeit wurde in die Betreuung integriert. In Kapitel 6.3 gehe ich darauf ein, wie die Sozialarbeit in Hindelbank geleistet wird.

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5.3 Probleme

Drogenabhängigkeit:

Viele der Insassinnen sind abhängig von illegalen Drogen wie Heroin oder Kokain. Obwohl in der Anstalt Drogen verboten sind, ist man in den letzten Jahren von der extremen Repression etwas weggekommen. Dies, weil trotz strengen Massnahmen (wie etwa die Vorschrift, dass sich eine Insassin, die von einem Urlaub zurückkehrt, vollständig ausziehen muss) immer wieder Drogen in die Anstalt gelangen. Drogen treten in der Anstalt vermehrt auf, wenn einige Insassinnen Urlaub haben. Diese Frauen geraten unter Druck der anderen abhängigen Insassinnen, ihnen "von draussen" Drogen mitzubringen. Falls sie das nicht tun, werden sie von den andern geschnitten und so mit Liebesentzug bestraft. Da dies für die Frauen fast nicht erträglich ist, finden Drogen immer wieder ihren Weg in die Anstalt. Alle Insassinnen mit Drogenproblemen sind in einem UP-Programm, das heisst, dass sie regelmässig Urinproben abgeben müssen. Bevor ihnen ein Urlaub gewährt wird, müssen sie eine gewisse Anzahl an negativen Proben abgeben. Mit positiven Proben verunmöglicht sie sich selbst den Urlaub.

HIV-Positivität:

HIV-positive Frauen leben in normalen Wohngruppen mit den anderen Frauen gemischt. Wenn die Frauen nicht von sich aus erzählen, dass sie HIV-positiv sind, erfahren das die Mitbewohnerinnen nicht, da dies unter das Arztgeheimnis fällt.

Seit einiger Zeit gibt es auf jeder Abteilung einen Spritzenautomat, wo die Frauen gebrauchte Spritzen gegen neue eintauschen können. Eine Insassin muss also nicht mehr angesteckt werden, weil keine sauberen Spritzen zur Verfügung stehen. Seitdem die Spritzenautomaten installiert worden sind, gingen auch die Todesfälle durch Überdosis zurück. Vorher war eine drogensüchtige Insassin unter dem Druck, alles zu konsumieren, solange sie eine Spritze hatte (bei Entdeckung wurden die Spritzen konfisziert). Dank dem Spritzenautomat fällt dieser Druck jetzt weg.

Insassinnen aus dem Ausland:

1996 waren fast 60% der Insassinnen aus dem Ausland. Häufig handelt es sich um Drogentransporteurinnen, die zu langen Haftstrafen verurteilt wurden. Die lange Trennung von ihrem Land und ihrer Familie ist sehr schwer für sie. Da bei ihnen Fluchtgefahr besteht, gilt für sie eine strengere Urlaubsregelung. Für viele Ausländerinnen macht es keinen Sinn, sie in die Schweizer Gesellschaft zu

(re-)integrieren, da gegen sie die Nebenstrafe der Landesverweisung ausgesprochen wurde. Falls sie keine Vernetzung in der Schweiz vorweisen können, werden sie, sobald sie entlassen sind, ausgeschafft. Der Aufbau einer zukunftsgerichteten Perspektive während der Inhaftierung ist deshalb schwierig.

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5.4 Führungsleitbild und Organisation

Mit dem Amtsantritt der neuen Direktorin 1995 begann eine Umstrukturierung der Gefängnisorganisation. Vor allem wurde eine Verflachung der Hierarchie angestrebt. Unter einer flachen Hierarchie versteht die Anstaltsdirektion "eine Betriebsstruktur, die zugunsten einer direkteren Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterInnen auf einzelne, zwischengeschaltete Hierarchiestufen verzichtet" (Führungsleitbild der Anstalten Hindelbank vom April 1997, Seite 2). In Hindelbank gibt es seit dem 1. Juli 1997 nur noch drei Kaderfunktionen, DirektorIn, AbteilungsleiterIn und GruppenleiterIn..

Diese Organisationsform brachte für die MitarbeiterInnen einige Neuerungen mit sich. Es werden ihnen nun "wenn immer möglich und sinnvoll" Aufgaben und Entscheidungskompetenzen delegiert, was aber auch bedeutet, dass sie mehr Verantwortung tragen (Führungsleitsatz 05, Führungsleitbild S.3). Von den MitarbeiterInnen wird verlangt, dass sie bereit sind, vernetzt zu denken und "den Betrieb als Ganzes vor die Bedürfnisse einer einzelnen Abteilung zu stellen" (Führungsleitsatz 02, Führungsleitbild S.2). Es soll die "Dialogbereitschaft aller MitarbeiterInnen erreicht und ferner eine konstruktive Konfliktkultur geschaffen werden" (Führungsleitsatz 07, Führungsleitbild S.3). Fazit der neuen Organisationsform bzw. des neuen Führungsleitbildes: "Angestrebt wird eine lebendige Institution, getragen von mitdenkenden und mitgestaltenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" (Führungsleitbild S.1).

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6. Das Konzept des betreuungsorientierten Gruppenvollzugs

Der betreuungsorientierte Gruppenvollzug wurde 1983 im Rahmen der Umstrukturierung der Anstalt eingeführt. Die Eingewiesenen sollen nicht mehr nur verwahrt werden, sondern aktiv betreut und auf ein deliktfreies Leben in der Gesellschaft vorbereitet werden. Die Zeit im Gefängnis soll "durch aktive Auseinandersetzung mit sich und der Umwelt sowie (...) durch die Konfrontation mit den auftretenden Problemen sinnvoll genutzt und die persönliche Entwicklung positiv gestaltet werden" (Leitbild Gefängnis, 1996).

Als "Gruppenvollzug" wird das Konzept bezeichnet, da die Frauen in Wohngruppen offen zusammenleben. Die Insassin kann sich ihre Gruppenmitglieder nicht auswählen, sondern muss mit Frauen verschiedenen Alters aus den unterschiedlichsten Kulturen zusammenleben. Das bedeutet, dass sie sich nicht einfach abgrenzen kann, sondern sich mit den anderen Frauen auseinandersetzen muss. Konkfliktfähigkeit muss gelernt werden.

Das Konzept ist "betreuungsorientiert", im Gegensatz zu den behandlungsorientierten Konzepten, die vor allem in Deutschland zur Anwendung kommen. In Hindelbank wird also bewusst ein sozialpädagogischer Ansatz gewählt. Die BetreuerInnen verleben den Alltag mit den Insassinnen, helfen ihnen bei der Vollzugsplanung und führen regelmässig Gespräche. Sie unterstützen die Insassinnen bei ihren Problemen und zeigen ihnen im Sinne der "Hilfe zur Selbsthilfe" Lösungsmöglichkeiten auf. Die Insassin soll lernen, Eigenverantwortung zu übernehmen und Schwierigkeiten während des Vollzugs zu meistern. Durch die gezielt eingesetzte Betreuungsarbeit soll das Selbstwertgefühl der Frau aufgebaut werden. Suchtprobleme werden thematisiert, die Arbeitssituation und Freizeitgestaltung (drinnen wie draussen) reflektiert. Die Betreuerin gibt der Insassin Lebenshilfe, damit sie nach der Entlassung "draussen" weiss, wie sie ihr Leben an die Hand nehmen könnte.

Im betreuungsorientierten Vollzug sollen sich die Insassinnen ernst genommen fühlen. Sie sollen merken, dass sie nicht einfach nur bestraft werden, sondern dass man ihnen helfen will. Um dieses Klima zu schaffen, braucht es von Seiten der MitarbeiterInnen Respekt vor der Persönlichkeit der Insassin, die Fähigkeit des einfühlenden Verstehens, aber auch ein gesundes Verhältnis von Nähe und Distanz zu den Insassinnen.


6.1 Der Aufgabenbereich der BetreuerInnen im betreuungsorientierten Gruppenvollzug

Mit der Einführung des betreuungsorientierten Gruppenvollzugs hat sich der Aufgabenbereich der AufseherInnen drastisch verändert.

Im traditionellen verwahrungsorientierten Strafvollzug konzentrierten sich die AufseherInnen darauf, ihre Aufsichtsfunktion zu erfüllen und die Sicherheit im Gefängnis zu gewährleisten. Die Insassinnen waren nach Arbeitsschluss in ihren Zellen eingeschlossen und wurden von den Wärtern überwacht.

Die Vollzugsreform sah nun vor, die Insassinnen nur noch über Nacht einzuschliessen und ihre Betreuung zu intensivieren. Diese persönliche Betreuung sollte nicht mehr nur vom Sozialdienst übernommen werden, sondern auch zunehmend vom Aufsichtsdienst. Der "Aufseher" eines traditionellen Gefängnisses wurde also durch einen "Betreuer" abgelöst. Um die neue Art der Betreuung zu gewährleisten, wurde ein neuer Betreuungsdienst geschaffen.

Die Tätigkeit der BetreuerInnen nahm mit der Reform an Komplexität zu, da der Zielkonflikt der Institution Gefängnis in eine Berufsgruppe hinein verlagert wurde. Die BetreuerInnen haben die schwierige Aufgabe, beide Funktionen, die Aufsichts- und die Betreuungsfunktion, gleichermassen zu erfüllen.

Natürlich gibt es auch andere im Strafvollzug tätige Berufe (zum Beispiel Ärzte, Therapeuten, Sozialarbeiter), die ebenfalls behaupten können, dass sie sich ständig in diesem Dilemma befinden. Obwohl es für diese Personen nicht leicht ist, ihre Funktion unter den Bedingungen einer totalen Institution zu erfüllen, haben sie doch die Möglichkeit, im Falle eines Konflikts zwischen den Zielen Resozialisierung und Strafe, sich ganz auf die Seite der Resozialisierung zu schlagen. Sie können schwierige Situationen vermeiden indem sie zum Beispiel Berufskleidung tragen, die sie deutlich von den Strafvollzugsangestellten unterscheidet oder sie können auf Schlüssel verzichten und damit signalisieren, dass sie ganz klar nicht zu den "Aufsehern" sondern zu den "Behandelnden" gehören.

Die BetreuerInnen verfügen über keine solche Strategien. In ihrer Tätigkeit stossen die Straf- und Resozialisierungsfunktion unmittelbar aufeinander. Sie bewegen sich ständig in diesem Spannungsfeld und müssen von Situation zu Situation entscheiden, in welcher Funktion sie auftreten sollen. Der Umgang mit dieser Doppelfunktion verlangt von den BetreuerInnen eine enorme Flexibilität und geht weit über das Problem der Behandelnden hinaus.

Der Aufgabenbereich der BetreuerInnen der Wohngruppen ist im Pflichtenheft beschrieben.

Der pädagogisch-betreuerische Auftrag wird im Pflichtenheft nicht sehr differenziert ausgeführt. Er kommt vor allem im folgenden allgemein gehaltenen Auftrag zum Ausdruck:

  • "Erfüllung des Vollzugsauftrages innerhalb der Wohngruppe, gemäss Konzept (...)"

Hier wird auf das Vollzugskonzept des betreuungsorientierten Gruppenvollzugs verwiesen (siehe Kapitel 6), an welchem sich die BetreuerInnen (zusammen mit den Führungsleitsätzen) orientieren können.

Weiter werden im Pflichtenheft als Hauptaufgaben unter Punkt 2 (Betreuung) erwähnt:

  • "Freizeitgestaltung

  • Führung von sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Gesprächen, zum Teil in Fremdsprachen"

Die Aufsichtsfunktion der BetreuerInnen dagegen ist im Pflichtenheft ziemlich klar festgehalten. So heisst es unter Punkt lV (Allgemeines):

  • "Als Mitarbeiterin der Anstalten in Hindelbank ist sie in den allgemeinen Sicherheitsauftrag eingebunden.

  • Gegenüber ihren direkten und indirekten Vorgesetzten ist sie informationspflichtig."

Unter ihre Hauptaufgaben fallen zudem:

  • "Begleitung/Überwachung der Insassinnen

  • Durchführung, Überwachung von Sanktionen, Personenkontrolle, Sicherheitsaufgaben

  • Mitarbeit bei der Abteilungsadministration (Rapportwesen, Berichtwesen, Insassinnenadministration, ISA usw.) nach Delegation"

Aus dem Pflichtenheft wird deutlich, wie widersprüchlich die Arbeit der BetreuerIn im Strafvollzug ist. Sie nimmt am Tagesablauf der Insassinnen teil, hilft ihnen bei der Freizeitgestaltung, bespricht die Probleme der Insassinnen, motiviert sie und gibt ihnen Ratschläge. So nimmt sie ihren sozialpädagogischen Auftrag wahr.

Andererseits ist es auch die Betreuerin, welche die Insassinnen am Abend in ihre Zellen einschliesst, ihr Gepäck und ihre Zellen kontrolliert und sie bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub durchsucht. Ihr Sicherheitsauftrag lässt sich durchaus mit dem des Sicherheitsdienstes vergleichen.

Wer arbeitet als BetreuerIn in den Anstalten Hindelbank? Die BetreuerInnen in Hindelbank sind hauptsächlich Frauen. Lange Zeit war die Beschäftigung von Männern als Betreuer kein Thema, denn gewisse Aufgaben wie das Durchsuchen der Insassin nach einem Urlaub waren problematisch. Da es aber viele interessierte Männer gibt, wurde der Versuch doch gewagt. Zur Zeit (1998) gibt es drei männliche Betreuer, einer davon ist Wohngruppenleiter, und die Erfahrungen sind positiv. Frauen, die negative Erfahrungen mit Männern gemacht haben (z.B. sexuell missbraucht worden sind) haben die Möglichkeit, normale Kontakte mit Männern zu pflegen. Die Betreuer werden in Hindelbank speziell eingeführt, damit sie wissen, wie sie in speziellen Situationen mit den Frauen umgehen sollen. Ein männlicher Betreuer geht zum Beispiel nie in die Zelle einer Frau hinein, er führt Gespräche mit ihr in einem öffentlichen Raum etc.

Die BetreuerInnen sind durchschnittlich zwischen 35 und 45 Jahre alt und haben eine 50 – 100% Anstellung. Die Mehrheit der BetreuerInnen hat eine pädagogische oder eine pflegerische Ausbildung (LehrerInnen, KrankenpflegerInnen, SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen). Es gibt aber auch BetreuerInnen, die aus einem ganz anderen Beruf kommen (zum Beispiel TapeziererInnen). Nur für die WohngruppenleiterInnen ist eine Ausbildung in Sozialarbeit Bedingung. Die neuen BetreuerInnen erhalten eine 1 ½ jährige berufsbegleitende Ausbildung durch das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (SAZ), welche auf gesamtschweizerischer Ebene mit Leuten aus allen Gefängnissen stattfindet.

Zusätzlich zu der wöchentlichen Teamsitzung findet alle sechs Wochen eine Supervision statt, wo die BetreuerInnen die Möglichkeit haben, allfällige Probleme und/oder Frustrationen zu thematisieren.

Was ist die Motivation eines Betreuers/einer Betreuerin, diesen Beruf auszuüben? Von Marianne Trummer, Wohngruppenleiterin in Hindelbank, durfte ich in einem Interview erfahren, warum sie seit zehn Jahren als Betreuerin tätig ist. Sie sieht es als ihre Lebensberufung, eine Person, die sich in seiner schwierigen Lebensphase befindet, zu begleiten. Sie will einer Person, die sich am Rande der Gesellschaft befindet, eine Stütze sein. Vor zehn Jahren sei sie mit dem Helfer-Gedanken gekommen, sagt Marianne Trummer, heute überwiege viel mehr der Förderer-Gedanke. Sie hat gelernt, dass es der Insassin wenig bringt, wenn sie ihre Bedürfnisse abdeckt, da sie so die Insassin von ihr abhängig macht. Statt dessen will sie der Insassin Lebenshilfe geben, damit diese "nachher draussen weiss, wie sie es dort ‚einfädeln‘ könnte."

Das ständige Abwägen zwischen den Interessen der Insassin und dem Sicherheitsauftrag ist der langjährigen Betreuerin nur zu gut bekannt. Sie betont, dass der Umgang mit dem Dilemma von jedem Betreuer/jeder Betreuerin gelernt werden muss. Ein gesundes Nähe-Distanz-Verhältnis zur Insassin ist Bedingung um als BetreuerIn zu arbeiten und mit dem Konflikt umgehen zu können. In schwierigen Momenten sagt sie sich, dass sie in Hindelbank als Vollzugsbeamtin angestellt ist und dass es sich nicht um ihre eigene Familie handelt. Obwohl für Marianne Trummer die Betreuerfunktion eindeutig überwiegt, nimmt sie ihren Sicherheitsauftrag sehr ernst. Sie weiss, dass auch die Aufsichtsfunktion erfüllt werden muss. Damit die BetreuerInnen eine gesunde Distanz zu den Insassinnen behalten, ist es den BetreuerInnen in Hindelbank nicht erlaubt, eine Freundschaftsbeziehung mit einer Insassin herzustellen. Auch darf sie den Urlaub einer Insassin nicht mit ihr zusammen verbringen. "Auf Nähe muss immer wieder Distanz folgen", sagt Marianne Trummer. Nur so kann sie ihrem doppeltem Auftrag gerecht werden.

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6.2 Lösungsversuche der BetreuerInnen im Umgang mit dem doppelten Mandat

In ihrem Buch "Betreuung im Strafvollzug. Das Betreuungspersonal zwischen Helfen und Strafen" ging die Autorin Regine Schneeberger Georgescu der Frage nach, wie die BetreuerInnen ihre Tätigkeit hinsichtlich der beruflichen Doppelfunktion von Resozialisierung und Strafe deuten. Für ihre Untersuchung führte sie mit zehn in Hindelbank tätigen Betreuerinnen ein Experteninterview (eine Sonderform des qualitativen Interviews) durch. Aufgrund ihrer Aussagen rekonstruierte sie Deutungsmuster, welche die Betreuerinnen hinsichtlich ihres beruflichen Selbstverständnisses produzierten. Diese Deutungsmuster wurden dann zu überindividuellen Gruppen zusammengefasst und "Typen" gebildet. Die vier Typen bezeichnete sie mit "die Vertraute", "die Erzieherin", "die Fahnderin" und "die Distanzierte". In jedem der vier Typen kam ein spezielles Betreuerinnen-Selbstverständnis zum Ausdruck, das heisst, jeder Typus zeigt eine Lösungsvariante, wie Betreuerinnen mit der Problematik des Doppelten Mandats umgehen.

In ihrer Untersuchung stellt Regine Schneeberger Georgescu fest, dass sich drei der vier Typen (die Vertraute, die Erzieherin und die Fahnderin) strukturell entsprechen. Diese Typen von Betreuerinnen schlagen sich angesichts des Konfliktes von Hilfe und Strafe auf eine der beiden Seiten. Die zweite Funktion wird entweder ausgeblendet oder in Richtung der bevorzugten Funktion uminterpretiert. Das doppelte Mandat wird in ein einfaches Mandat umgedeutet. Diese drei Typen von Betreuerinnen haben ein positives berufliches Selbstverständnis, sei es als Kontrolleurin (der Typus der "Fahnderin") oder als Helferin (die Typen "Vertraute" und "Erzieherin").

Die drei Lösungsversuche sind zwar strukturell gleich, unterscheiden sich aber inhaltlich im Bezug darauf, auf welche Seite der Doppelfunktion sich die Betreuerin schlägt. Die "Vertraute" und die "Erzieherin" sehen sich als Helferinnen. Die Vertraute will den Insassinnen ihr Verständnis anbieten und ihnen helfen, den Strafvollzug zu überstehen. Die Erzieherin dagegen hat ein anderes Hilfeverständnis. Sie will die Defizite, welche die Insassinnen mitbringen, mit pädagogischen Mitteln reduzieren. Ihre Hilfe richtet sich auf die Zeit nach der Entlassung. Die Insassin soll sozial integriert leben können.

Die "Fahnderin" schlägt sich im Konflikt eher auf die Seite der Aufsichtsfunktion. Sie will unerlaubtes Tun in der Strafanstalt aufdecken. Die Hilfefunktion ist für sie sekundär.

Der vierte Typus, die "Distanzierte", unterscheidet sich sowohl strukturell als auch inhaltlich von den drei andern. Die Arbeitserfahrung der Distanzierten brachte sie zur Einsicht, dass sie in ihrer Tätigkeit als Betreuerin weder die Hilfe- noch die Straffunktion wahrnehmen kann. Für sie ist sowohl das Vollzugskonzept wie auch der Strafvollzug als Institution zum Problem geworden. Sie distanziert sich von der Hilfe- und der Straffunktion und will sich dem Konflikt nicht länger aussetzen (wird also kündigen). Diesem Typ von Betreuerin gelingt es nicht, ein positives berufliches Selbstverständnis aufzubauen.

Alle diese Lösungsstrategien sind insofern problematisch, als sie Umdeutungen und Ausblendungen enthalten, durch welche die Wahrnehmung der Betreuerinnen eingeschränkt wird. Die institutionelle Aufgabe wird von den Betreuerinnen in eine bestimmte Richtung uminterpretiert. Dank diesen Deutungsstrategien werden die psychischen Belastungen, die in der täglichen Konfrontation mit dem Konflikt entstehen, vermindert. Nur so können die Betreuerinnen ihre Handlungsfähigkeit aufrecht erhalten. Trotzdem ist die Belastung der Betreuerinnen gross. Keiner der vier Typen wird in der Untersuchung als "die geglückte Lösung" angesehen.

 

Am Ende der Untersuchung stellt sich die Autorin die Frage, wie der Beruf der Betreuerin/des Betreuers im Strafvollzug ohne die dem Beruf inhärenten Belastungen ausgeübt werden kann. Als einzige Möglichkeit sieht sie eine strukturelle Veränderung des Arbeitsfeldes. Die Straf- und Resozialisierungsfunktion soll im Betreuungsdienst selbst entflechtet werden. Die Autorin schlägt vor, dass alle Tätigkeiten, die zur Straffunktion des Gefängnisses gezählt werden können (zum Beispiel die Zellenkontrollen, das Einschliessen am Abend), vom Sicherheitsdienst übernommen werden. Die BetreuerInnen würden ausschliesslich eine sozialpädagogische Aufgabe erfüllen, nämlich die der Reintegration der Insassinnen. Nur so könnte - nach Regine Schneeberger Georgescu – die Aufgabe des Betreuungsdienstes geklärt und die BetreuerInnen psychisch entlastet werden.

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6.3 Sozialarbeit in Hindelbank

Der Bereich der Sozialarbeit hat sich in Hindelbank in den letzten Jahren stark verändert. Bis vor zwei Jahren gab es, wie in den meisten Strafanstalten üblich, einen eigenständigen Sozialdienst. Dieser wurde jedoch aufgehoben und die Sozialarbeit in die Wohngruppenleitung integriert. In den letzten beiden Jahren stand die Betreuung in Hindelbank ganz im Zeichen des "ISA-Projekts", der integrierten sozialen Arbeit. So erhielten die WohngruppenleiterInnen sowie deren StellvertreterInnen während 1 ½ Jahren eine intensive interne Weiterbildung im Bereich Sozialarbeit und bildeten ihrerseits die BetreuerInnen ihres jeweiligen Teams aus.

Die BetreuerInnen haben seither zusätzlich zu ihren zwei Funktionen (Betreuung und Sicherheit) eine dritte Funktion zu erfüllen, nämlich die des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin. Sie haben somit praktisch ein "Trippel-Mandat".

Jede/r Wohngruppenleiter/in und ihr/e Stellvertreter/in sind dafür verantwortlich, die Übersicht über die Sozialarbeit, die in ihrer Wohngruppe getätigt wird, zu behalten. Es ist ihnen möglich, gewisse Aufgaben an die BetreuerInnen ihres Teams zu delegieren. In ihrer Aufgabe als SozialarbeiterInnen erstellen sie zusammen mit der Insassin alle drei bis vier Monate einen Vollzugsplan. Der grösste Teil der sozialen Arbeit fällt in den Bereich der Austrittsvorbereitungen. Nachdem zwei Drittel der Strafe abgesessen sind, führt der/die SozialarbeiterIn/BetreuerIn vermehrt Gespräche mit der Insassin. Er/sie hilft bei der Wohnungssuche, erleichtert den Kontakt mit Behörden, indem er/sie ihr zeigt, wie man Briefe an die Behörden schreibt und sie selbst telefonieren lässt. Der/die BetreuerIn vermittelt den ersten Kontakt mit der Bewährungshilfe, stellt sicher, dass die Frau eine Krankenkasse hat und beim Sozialdienst angemeldet ist. Ausserdem schreibt er/sie Führungsberichte und Berichte für die zuständigen Anwälte. Gegen Ende der Haftstrafe führt er/sie fast täglich Gespräche mit der Insassin um sie möglichst optimal auf ihren Austritt vorzubereiten.

Bei Ausländerinnen gibt es für die BetreuerInnen viel weniger zu tun. Die Fremdenpolizei gibt dem Betreuer/der Betreuerin den Ausschaffungstermin bekannt. Falls dieser von der Insassin nicht angefochten wird, wird sie gleich nach ihrem Austritt in ihr Heimatland ausgeschafft. In diesen Fällen können die BetreuerInnen weiter nichts für einen möglichst reibungslosen Neustart der Insassin tun.

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7. Schlusswort

Die Institution "Gefängnis" hat einen Zielkonflikt. Durch die Inhaftierung soll der Delinquent einerseits für ein begangenes Übel bestraft werden, andererseits soll er mit Hilfe des Strafvollzugs resozialisiert werden, damit er zukünftig als deliktfreies Mitglied in der Gesellschaft integriert leben kann.

Dieser Zielkonflikt hat sich geschichtlich entwickelt. Die Idee, dass der/die TäterIn für ein begangenes Unrecht mit einer Haftstrafe büssen soll, stammt aus dem 19. Jahrhundert. Sie ist seither ohne allzu grosse Änderungen bestehen geblieben. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kam die Idee auf, dass der/die TäterIn während der Haftstrafe auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorbereitet werden soll. Der Resozialisierungsgedanke trat neben den Vergeltungsgedanken.

Die beiden Ziele des Strafvollzugs sind im Strafgesetzbuch verankert. Der Gesetzgeber fordert, das die Institution Gefängnis sowohl dem Ziel "Strafe", wie auch dem Ziel "Resozialisierung" Rechnung trägt. Wie sie das praktisch tun soll, wird jedoch weder im Strafgesetzbuch noch in den kantonalen Verordnungen erwähnt. Die Lösung des Konflikts scheint den Strafanstalten überlassen zu sein.

In der Theorie der Sozialarbeit hat sich ein Konzept entwickelt, welches diesem Konflikt entspricht: Das Konzept des Doppelten Mandates. Dieses meint, dass der/die SozialarbeiterIn verschiedenen, sich widersprechenden Interessen ausgesetzt ist. Der/die SozialarbeiterIn hat eine mediatorische Position, er/sie muss also versuchen, zwischen den Interessen zu vermitteln. Im Falle des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin im Strafvollzug ist dies eine besonders schwierige Aufgabe, weil sich die Interessen des InsassInnen und die Interessen der Gesellschaft häufig diametral widersprechen.

Die Frauenstrafanstalt Hindelbank praktiziert ein sozialpädagogisches Vollzugskonzept, den betreuungsorientierten Gruppenvollzug. In diesem Konzept ist der Zielkonflikt in eine Berufsgruppe hinein verlagert worden, nämlich in den Beruf der BetreuerInnen. Sie vereinigen das Hilfe- und das Kontrollparadigma in sich. Sie müssen den Umgang mit diesem Dilemma lernen und ein gesundes Nähe-Distanz-Verhältnis zu den Insassinnen bewahren. Untersuchungen haben gezeigt, dass sich die BetreuerInnen im Konfliktfall auf eine der beiden Seiten schlagen und die jeweils andere Funktion ausblenden. Nur so ist es ihnen möglich, ein positives berufliches Selbstverständnis zu behalten und die psychischen Belastungen, die sich aus ihrem Doppel-Mandat ergeben, zu vermindern.

Die BetreuerInnen in Hindelbank sind auch für die Sozialarbeit zuständig. Sie führen mit den Insassinnen zahlreiche Gespräche und helfen ihnen, die Zeit der Haft möglichst gut zu nutzen und sich auf einen - hoffentlich erfolgreichen - Wiedereinstieg in die Gesellschaft vorzubereiten.

Ein Weg, das Dilemma des doppelten Mandats der BetreuerInnen zu lösen, wäre, die zwei Funktionen wieder zu entflechten und verschiedenen Berufsgruppen zuzuteilen. Die BetreuerInnen hätten dann nur noch eine sozialpädagogische Funktion und würden die Aufsichtsfunktion dem Sicherheitsdienst o.Ä. überlassen. Im Moment ist eine solche Änderung jedoch nicht geplant, und so wird der Beruf des Betreuers/der Betreuerin weiterhin eine grosse Herausforderung für die im Strafvollzug Tätigen bleiben.

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8. Literatur

Direktion der Anstalten in Hindelbank: Führungsleitbild vom April 1997. 3 Seiten.

Direktion der Anstalten in Hindelbank: Leitbild Gefängnis vom Oktober 1996. 1 Seite.

Direktion der Anstalten in Hindelbank: Allgemeine Informationen (o.J.). 2 Seiten.

Direktion der Anstalten in Hindelbank: Pflichtenheft für die Betreuerin der Wohngruppe 2 (o.J.). 2 Seiten.

Enderlin Cavigelli, Regula: Schweizer Frauenstrafvollzug. Wird mit der Freiheit auch der Wille, Verantwortung zu tragen, entzogen? Eine empirische Untersuchung in der Frauenstrafanstalt Hindelbank. Bern, 1992. S. 11-17, 53.

Hauser, Robert/Rehberger, Jörg (Hg.): StGB. Schweizerisches Strafgesetzbuch. 11. neu bearbeitete Auflage. Zürich, 1986.

Maelicke, Bernd/ Simmedinger, Renate: Sozialarbeit und Strafjustiz. Untersuchungen und Konzeptionen zur Reform der Straffälligenhilfe. Weinheim und München, 1987. S. 17-19, 38-42.

Ortner, Helmut: Gefängnis. Eine Einführung in seine Innenwelt. Weinheim und Basel, 1988. S. 16-36.

Schneeberger Georgescu, Regine: Betreuung im Strafvollzug. Das Betreuungspersonal zwischen Helfen und Strafen. Bern, 1996.

Wiertz, Annelie: Strafen – Bessern – Heilen? Möglichkeiten und Grenzen des Strafvollzugs. München, 1982.


Dank

An dieser Stelle möchte ich der Anstalt Hindelbank ganz herzlich für ihre Unterstützung bei dieser studentischen Arbeit danken.

Speziellen Dank an Frau Marianne Trummer, Wohngruppenleiterin in Hindelbank, für ein interessantes und anregendes Gespräch.

Herzlichen Dank auch an Frau Regula Thönen und Frau Gertrud Iseli für ihre Informationsbereitschaft und Hilfe.

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Fussnoten

1 Da viel weniger Frauen als Männer straffällig werden, hat man die Aufteilung der Strafanstalten, wie sie bei Männern üblich ist (für Erstmalige, Rückfällige etc.) wieder aufgegeben. In Hindelbank wird zur Zeit das sog. Durchmischungsprinzip praktiziert.

2Diese Abteilung wurde später wieder aufgehoben. Die süchtigen Frauen leben wieder in gemischten Wohngruppen.

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Last update: 18 Okt 11

 

Editing committee:

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der Universität Zürich
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Prof. Hans Geser
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der Universität Zürich
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Nora Zapata
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der Universität Zürich
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